Beratungsgespräch
Beratungsgespräch
Wann muss ich mich zu einem Beratungsgespräch anmelden?
Gemäß § 2a Absatz 2 Satz 8 JAO müssen Sie bei Nichtbestehen eines Studienjahres eine Beratung durch einen Professor/eine Professorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät absolvieren. Die Beratung muss vor Fortsetzung des Studiums erfolgen. Daher wird empfohlen, diese bis spätestens zu Beginn des nächsten Vorlesungssemesters durchzuführen.
Wo kann ich ein Beratungsgespräch absolvieren?
Alle Professoren/Professorinnen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät führen die Beratungsgespräche durch. Sie selbst entscheiden, bei welchem Professor/bei welcher Professorin Sie ein Beratungsgespräch führen möchten. Bitte machen Sie hierzu einen Termin bei dem jeweiligen Lehrstuhlsekretariat aus.
Gibt der Professor in dem Beratungsgespräch eine bindende Empfehlung für das weitere Studium ab?
Sinn und Zweck des Beratungsgespräches ist es festzustellen, wieso Sie das Studienjahr nicht geschafft, wo Ihre Schwächen gelegen haben und wie diese ausgeräumt werden können, damit Sie das zu wiederholende Studienjahr erfolgreich absolvieren. Das Beratungsgespräch dient nicht dazu, eine verbindliche Empfehlung auszusprechen, ob Sie das Studium fortführen sollen.
Wie weise ich das Beratungsgespräch nach?
In den meisten Fällen erhalten Sie einen Beleg darüber, dass Sie ein Beratungsgespräch geführt haben, welchen Sie dann beim Juristischen Prüfungsamt im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgeben sollten; einige Lehrstühle übermitteln den Beleg auch direkt an das Juristische Prüfungsamt.