Schwerpunktbereichsprüfung
Hinweise
Die erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich auf den von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich. Die Prüfung in diesem Bereich besteht ab dem Meldetermin 15. Januar 2025 an der Universität des Saarlandes aus zwei dreistündigen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung oder einer dreistündigen Aufsichtsarbeit und einer wissenschaftlichen Leistung im Rahmen eines Seminars (Schwerpunktbereichsseminars).
Um zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen zu werden, muss ein ordnungsgemäßes Studium von zwei Studienjahren (mit Bestehen der jeweiligen Leistungskontrollen) vorliegen. Sollten Sie von einer anderen Universität nach Saarbrücken wechseln, so muss der Gleichwertigkeitsausschuss (gem. § 5 Abs. 3 JAG) feststellen, dass Ihre Leistungen, die Sie an der anderen Universität erbracht haben, denen der zwei Studienjahre gleichwertig sind.
Voraussetzung für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist, wer
- ein ordnungsgemäßes Pflichtfachstudium der ersten beiden Studienjahre eines rechtswissenschaftlichen Studiums (§ 5 JAG) nachweist,
- im Fach Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben ist,
- die staatliche Pflichtfachprüfung noch nicht vollständig oder nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 abgelegt hat.
Zeitpunkt der Schwerpunktbereichsprüfung (§ 5 SPBO)
Die Reihenfolge der Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der Pflichtfachprüfung bzw. die zeitliche Abfolge sind grundsätzlich beliebig. Wer jedoch die staatliche Pflichtfachprüfung vor der Schwerpunktbereichsprüfung ablegt, muss spätestens zum dritten auf die bestandene Pflichtfachprüfung (§ 14 Abs. 5 JAG) folgenden Meldetermin den Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung stellen (§§ 10, 11)
Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung bei Nichtbestehen (§ 43 SPBO)
Wurde die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Der Antrag ist spätestens zum übernächsten Termin nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen, andernfalls gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Wiederholung der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung (§ 44 SPBO)
Wer die Schwerpunktbereichsprüfung spätestens zum Ende des siebenten Fachsemesters vollständig abgelegt hat, darf diese auf Antrag (§§ 10, 11) zum nächsten Meldetermin zur Notenverbesserung wiederholen. § 43 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Für die Wiederholung nach Absatz 1 wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 200 Euro erhoben. Die Zahlung der Prüfungsgebühr ist mit dem Zulassungsantrag (§§ 10, 11) nachzuweisen.
Für die Befreiung von der Prüfungsgebühr und für deren Erlass gelten die §§ 3 und 5 der Ordnung zur Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags an der Universität des Saarlandes vom 18. April 2018 (Dienstbl. S. 204) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Antrag auf Befreiung oder auf Erlass ist mit dem Zulassungsantrag zu verbinden und mit Nachweisen der Gründe zu versehen.
Es werden pro Jahr jeweils zwei Meldetermine für die Schwerpunktbereichsprüfung angeboten. Stichtag (letztmöglicher Tag) für die Anmeldung ist jeweils
- 15. Juli (die Aufsichtsarbeiten werden Anfang/Mitte September geschrieben) und
- 15. Januar (die Aufsichtsarbeiten werden Anfang/Mitte März geschrieben).
Hinweise zum Schwerpunktbereichsseminar
Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf Seminare, die im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums im Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft erbracht werden. In welchen Schwerpunktbereichen ein Seminar als Prüfungsleistung vorgesehen ist (vgl. § 14 I Nr. 2 lit. b SPBO), wird frühzeitig auf der Website der Fakultät bekanntgegeben (siehe Hinweise untenstehend).
1. Zeitliche Lage des Seminars
Im Seminar werden Inhalte des Schwerpunktbereichs vertieft und wissenschaftlich aufgearbeitet. Zudem muss spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Seminararbeit die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt sein. Daher sollte das Seminar erst im zweiten Semester des Schwerpunktbereichsstudiums (i.d.R. sechstes Fachsemester) belegt werden.
Das Seminar kann grundsätzlich vor oder nach der Aufsichtsarbeit belegt werden. Möchten Sie erst die Aufsichtsarbeit absolvieren, müssen Sie sich trotzdem vor dem Meldetermin um einen Seminarplatz bemühen und sich fristgemäß zur Schwerpunktbereichsprüfung anmelden. Der Zulassungsantrag zur Schwerpunktbereichsprüfung beinhaltet in den betreffenden Schwerpunktbereichen (Anfertigung einer Seminararbeit notwendig, § 14 I Nr. 2 lit. b SPBO) die Erklärung der Seminarleitung, dass der Prüfling „zur Teilnahme an seinem Schwerpunktbereichsseminar zugelassen ist, das in diesem oder in den ersten sieben Wochen des darauffolgenden Semesters abgeschlossen sein wird“, § 11 II Nr. 6 SPBO. Teilnehmer, die erst die Aufsichtsarbeit anfertigen, benötigen also ein Seminar, das spätestens Mitte November (im Wintersemester) bzw. Mitte Mai (im Sommersemester) abgeschlossen ist.
Teilnehmer, die das Seminar vor der Aufsichtsarbeit absolvieren, müssen sich spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Seminararbeit für die Schwerpunktbereichsprüfung angemeldet haben und die Aufsichtsarbeit im gleichen Semester schreiben.
Beachten Sie: Schwerpunktbereichsseminar werden in jedem Semester angeboten; es besteht aber kein Anspruch auf das Angebot von Seminaren in einem bestimmten Zeitraum und kein individueller Anspruch auf einen Seminarplatz in einem bestimmten Semester. Die Fakultät bemüht sich, zu einer zügigen Studierbarkeit beizutragen und in jedem Semester eine ausreichende Anzahl an Seminarplätzen beizutragen. Informieren Sie sich aber rechtzeitig über das Angebot und die zeitliche Lage von Seminaren in Ihrem gewählten Schwerpunktbereich!
Besonderheit im WS 2024/25: Im kommenden Wintersemester 2024/25 greifen die Neuerungen der Prüfungsordnung erstmalig. Studierende, die in diesem Semester ein Seminar nach der neuen Schwerpunktbereichsordnung absolvieren, schreiben die Aufsichtsarbeit also nach dem Seminar.
2. Organisatorisches und Ablauf
Ablauf:
- Verbindliche Anmeldung zum Seminar rechtzeitig vor dem Meldetermin
- Ausstellung einer Bescheinigung über die verbindliche Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SPBO durch die Seminarleitung
- Mit dieser Bescheinigung: Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung – frühestens aber gegen Ende des Semesters vor dem gewählten Meldetermin
- Ausgabe des Seminarthemas frühestens gegen Ende des Vorsemesters (September für Seminar im Wintersemester, März für Seminare im Sommersemester)
- Bearbeitungszeitraum: 4 Wochen ab Tag der Zuteilung des Themas
- Einreichen einer Bescheinigung über die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung spätestens bei der Abgabe der Seminararbeit
- Festsetzung der Note (einheitliche Gesamtnote) und Ausstellung des Seminarscheins durch die Seminarleitung. Gleichzeitig werden die Noten an das Prüfungsamt übermittelt.
Umfang der Seminarbeit (vgl. § 19 SPBO)
- Bearbeitungszeitraum: 4 Wochen ab Tag der Zuteilung des Themas
- Umfang der gesamten Ausarbeitung (Text + Fußnoten) darf 60.000 Zeichen nicht überschreiten uns soll in der Regel 40.000 Zeichen nicht unterschreiten
- Deckblatt, Gliederung (Inhaltsverzeichnis), Schrifttumsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis und die Versicherung der eigenständigen Anfertigung zählen nicht dazu
- Leerzeichen gelten nicht als Zeichen
- Folgende Erklärung ist hinzuzufügen: „Diese Seminararbeit habe ich eigenständig, ohne Unterstützung durch textbasierte Chatbots und nur unter Hinzuziehung der jeweils in den Fußnoten angegebenen Quellen verfasst. Wörtlich übernommene Textstellen sind in jedem Einzelfall durch Anführungszeichen gekennzeichnet.“
Einreichung (Vgl. § 20 SPBO)
- Elektronisches Dokument + gehefteter Papierausdruck (Verzicht auf Papierausdruck durch Seminarleitung möglich)
- Die elektronische Version ist im Format PDF einzureichen (druckbare, kopierbare und durchsuchbare Form)
- Elektronische Plagiatsprüfung ist zulässig
Mündliche Seminarleistung (vgl. § 22 SPBO)
Die mündliche Leistung umfasst
- einen wissenschaftlichen Vortrag im Umfang von 25 – 35 Minuten
- eine wissenschaftliche Diskussion im Umfang von 20 – 30 Minuten (Soll sich im Schwerpunkt auf den Vortrag und die Seminararbeit beziehen)
- die Teilnahme an allen übrigen Seminarsitzungen
Note (vgl. § 24 SPBO)
- Setzt sich zusammen aus der Seminararbeit und der mündlichen Seminarleistung → einheitliche Punktzahl
Ermittlung: Seminararbeit mit dem Faktor 3 und mündliche Seminarleistung mit dem Faktor 1 angesetzt
- Die sich hieraus ergebende Summe wird durch vier geteilt
- Die sich daraus ergebende Punktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet
Diese Hinweise können Sie hier herunterladen.
Weitere Informationen (inklusive Anmeldeformular)
- Hilfsmittelanordnung
- Anmeldeformular zur univ. Schwerpunktbereichsprüfung ab MT 15.01.2025
- Anmeldung-Bestätigung des Seminars
- Termine 2025
- Belegblatt (Studienbuch)
- Deckblatt (Studienbuch)
- Bestimmung zur zweiten Prüfungsleistung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung ab Meldetermin 15. Januar 2025