Beschwerdestellen nach §13 AGG
Nach Paragraf 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht sich zu beschweren, wenn sie sich aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt fühlen. An der Universität des Saarlandes sind für diese Beschwerden neben den ohnehin zuständigen Stellen (insbesondere dem Dezernat Personal) die folgenden Stellen zuständig.