FAQ zum Zweitstudium
Die Auswahlbestimmungen für Zweitstudienbewerber gelten für Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z.B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bachelor) erfolgreich abgelegt worden ist. Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und beim Lehramt gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung als abgeschlossen.
Ein Pharmaziestudium gilt mit Bestehen des zweiten Teils der Pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen. Wann im Übrigen eine Abschlussprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle, die die Prüfung abnimmt.
Hochschulen sind z.B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Duale Hochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Berufsakademien sowie Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen, z.B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen, zählen nicht dazu.
Die Zulassung zum Zweitstudium ist eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind höchstens fünf Prozent der Studienplätze in örtlich beschränkten Studiengängen vorgesehen. Die Studienplätze werden nach einem Punktwert (Messzahl) vergeben, der eine Rangfolge ergibt.
Der Punktwert (Messzahl) wird nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet. Für das Prüfungsergebnis des ersten Hochschulabschlusses in Deutschland gibt es folgende Punktwerte:
- Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut": 4 Punkte
- Noten "gut" und "voll befriedigend": 3 Punkte
- Note "befriedigend": 2 Punkte
- Note "ausreichend": 1 Punkt
- Note "nicht nachgewiesen": 1 Punkt
Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Wenn Sie keine Abschlussnote nachweisen, wird der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt. Bewerber mit abgeschlossenem Medizinstudium können in einigen Fällen aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung die Gesamtnote für die ärztliche Prüfung nicht nachweisen. Sie müssen dann dem Zulassungsantrag Bescheinigungen der Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) beifügen.
Folgende Gründe können zur Anerkennung kommen. Sie werden nach dem Grad ihrer Bedeutung mit den folgenden Punktzahlen bewertet:
Wissenschaftliche Gründe: 11, 9 oder 7 Punkte
Wenn Sie im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage Ihrer bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang anstreben. Die genaue Punktzahl ist davon abhängig, welches Gewicht Ihre Gründe haben, welche Leistungen Sie bisher erbracht haben und in welchem Maße Ihre Gründe von allgemeinem Interesse sind.
Zwingende berufliche Gründe: 9 Punkte
Wenn Sie einen Beruf anstreben, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. In Ihrer Begründung müssen Sie den angestrebten Beruf nennen, und es muss eine gesetzliche Bestimmung bestehen, nach der Sie diesen Beruf nur dann ausüben dürfen, wenn Ihr bereits erworbener Hochschulabschluss und der neu angestrebte Hochschulabschluss vorliegen.
Besondere berufliche Gründe: 7 Punkte
Wenn Ihre berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums Ihr Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und Sie nachweisbar diese Tätigkeit anstreben.
Sonstige berufliche Gründe: 4 Punkte
Wenn das Zweitstudium aufgrund Ihrer individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten Ihrer mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
Sonstige Gründe: 1 Punkt
Wenn Sie nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstreben, können Sie bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu zwei Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn Sie aus familiären Gründen (z.B. Kindererziehung) Ihre frühere Berufstätigkeit aufgeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss Ihres Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichten mussten. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) wird in angemessener Weise berücksichtigt. Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise und Belege (Geburtsurkunde, Nachweis von Erziehungszeiten o.ä.) ein.
Eine Kumulierung von mehreren Gründen ist nicht möglich. Es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon allerdings unabhängig. Er wird zusätzlich gewährt.
Die Punkte für Ihr erstes Examen bzw. Ihren ersten akademischen Abschluss und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste der Zweitstudienbewerber. Bewerber mit höherer Messzahl gehen solchen mit niedrigerer Messzahl vor. Zwischen Bewerbern mit gleicher Messzahl werden die Rangplätze mit Hilfe von sog. nachrangigen Kriterien festgelegt. Dabei gehen zunächst die vor, die einen Dienst abgeleistet haben. Dies gilt auch für Zweitstudienbewerber, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren versorgt haben oder glaubhaft machen, bis zum genannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate einen solchen "Dienst" geleistet zu haben. Danach entscheidet das Los.