Nebenjobs

Während Ihres Studiums in Deutschland ist es gut möglich, dass Sie gerne einen Job aufnehmen möchten oder müssen, um Ihr Studium zu finanzieren.

Studierende aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und werden praktisch auf die gleiche Stufe wie deutsche Studierende gestellt. Sie müssen daher keine gesonderte Arbeitsgenehmigung erhalten. Allerdings sind sie, genauso wie ihre deutschen Kommilitonen, verpflichtet, bestimmte Versicherungsbeiträge zu entrichten, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

 

Für Studierende aus nicht-EU / EWR Ländern ("Drittstaatler") gelten hingegen spezielle gesetzliche Bestimmungen. Diese sind normalerweise auf dem Visum, dem Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt vermerkt. Es gilt insbesondere diese zwei wichtigen Punkte zu beachten:

1) Die Regel der 140 vollen / 280 halben Tage:
Internationale Studierende mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken dürfen im Jahr entweder 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Tage zustimmungsfrei arbeiten. Es ist wichtig, dass Sie sich immer korrekt notieren, wie viel Sie im laufenden Kalenderjahr bereits ohne Zustimmung gearbeitet haben, damit die 140 vollen / 280 halben Arbeitstage nicht überschritten werden!
Wenn sie darüber hinaus arbeiten möchten, oder selbstständig arbeiten möchten, ist die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Eine Ausnahme hiervon bildet die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, diese Arbeitszeiten werden nicht zu den 140/280 Tagen gerechnet. Dennoch ist es erforderlich, die Ausländerbehörde über diese Beschäftigung zu informieren.

2) Die Begrenzung der Arbeitszeit auf 20 Stunden in der Woche.  Diese Regelung ist besonders für die Krankenversicherung wichtig! Bei Jobs, die regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nehmen werden auch Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fällig. Wenn es sich um zeitlich befristete Arbeit handelt (zum Beispiel Ferienjobs) ist es möglich, dass sich Ihre Versicherung nicht verändert. Bitte sprechen Sie daher in jedem Fall mit Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten möchten.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich sehen, ob ich eine Arbeitsgenehmigung habe?

Die Arbeitserlaubnis ist in der Regel auf dem Visum, dem Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt vermerkt. Sie finden dort entweder den vollen Text zur Arbeitserlaubnis oder einen kurzen Hinweis auf den zugehörigen Gesetzestext, zum Beispiel: "Erwerbst. gem. §16b(3) AufenthG".

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bereits eine Arbeitserlaubnis haben können Sie auch gerne im Welcome Center nachfragen.

Wie berechnen sich die vollen und halben Arbeitstage?

Ein halber Tag wird definiert als eine Arbeitszeit, die vier oder fünf Stunden nicht überschreitet, abhängig von der regulären Arbeitszeit im Unternehmen. Wenn die reguläre Arbeitszeit acht Stunden beträgt, entspricht ein halber Tag einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden.
Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden nicht auf die 140 Tage vollen / 280 halben Tage angerechnet.

Welche Regelung gilt wenn ich im Deutschkurs/Vorbereitungsstudium bin?

Für diejenigen, die einen Sprachkurs besuchen oder im Studienkolleg / Vorbereitungsstudium (VSI) studieren, gilt die Regel der 140 vollen / 280 halben Tage.

Welche Regelungen gelten für Praktika?

Keine Zustimmung oder zusätziche Arbeitsgenehmigung ist erforderlich für Praktika, die obligatorisch im Studienplan verankert sind oder notwendig sind, um die Ausbildungsziele zu erreichen ("Pflicht-Praktika"). Sie fallen daher nicht unter die 140 / 280 Tage - Regelung.

Freiwillige Praktika dagegen, die nicht als fester Bestandteil des Lehrplans gelten und somit nicht als integraler Bestandteil des Studiums angesehen werden, werden als erwerbstätige Tätigkeit betrachtet, für die die geltenden Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern gelten. Diese Zustimmungspflicht erstreckt sich auch auf unbezahlte freiwillige Praktika.

Weitere Informationen