Hinweise zu Remonstrationen

Bitte grundsätzlich Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls beachten: 

  1. Klausuren und Hausarbeiten können zu den Öffnungszeiten des Sekretariats abgeholt werden. Bitte achten Sie auf etwaig abweichende Hinweise auf der Homepage des Lehrstuhls.
  2. Remonstrationen gegen Leistungskontrollklausuren (sowohl zum Semesterabschluss als auch zur Wiederholungsprüfung) sind im Wintersemester sowie im Sommersemester binnen einer Frist von 7 Tagen nach Notenbekanntgabe zu beantragen.
  3. Remonstrationen gegen Hausarbeiten und Klausuren (Übung) sind binnen einer Frist von 7 Tagen nach Notenbekanntgabe zu beantragen.
  4. Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Die angefochtene Hausarbeit bzw. Klausur ist im Original miteinzureichen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration.
  5. Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich im Sekretariat des Lehrstuhls abzugeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Remonstrationsantrag mitsamt Original-Hausarbeit bzw. -Klausur auf postalischem Wege beim Lehrstuhl eingeht. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

 

Besondere Hinweise zu Remonstrationen bei Open-Book-Klausuren

Bitte Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls für Klausuren, die im Open-Book-Format durchgeführt wurden, beachten: 

  1. Die Versendung der Klausuren erfolgt entsprechend der Hinweise auf der Homepage des Lehrstuhls.
  2. Remonstrationen gegen Leistungskontrollklausuren (sowohl zum Semesterabschluss als auch zur Wiederholungsprüfung) sind im Wintersemester sowie im Sommersemester binnen einer Frist von 7 Tagen nach Versendung der Klausur im elektronischen Weg an die Studierendenemailadresse zu beantragen.
  3. Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration.
  4. Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich per Email einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Remonstrationsantrag auf postalischem Wege beim Lehrstuhl eingeht. Maßgeblich ist dann das Datum des Poststempels.