Hinweise zu Remonstrationen
Bitte grundsätzlich Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls beachten:
- Klausuren und Hausarbeiten können zu den Öffnungszeiten des Sekretariats abgeholt werden. Bitte achten Sie auf etwaig abweichende Hinweise auf der Homepage des Lehrstuhls.
- Remonstrationen gegen Leistungskontrollklausuren (sowohl zum Semesterabschluss als auch zur Wiederholungsprüfung) sind im Wintersemester sowie im Sommersemester binnen einer Frist von 7 Tagen nach Notenbekanntgabe zu beantragen.
- Remonstrationen gegen Hausarbeiten und Klausuren (Übung) sind binnen einer Frist von 7 Tagen nach Notenbekanntgabe zu beantragen.
- Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Die angefochtene Hausarbeit bzw. Klausur ist im Original miteinzureichen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration.
- Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich im Sekretariat des Lehrstuhls abzugeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Remonstrationsantrag mitsamt Original-Hausarbeit bzw. -Klausur auf postalischem Wege beim Lehrstuhl eingeht. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
Besondere Hinweise zu Remonstrationen bei Open-Book-Klausuren
Bitte Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls für Klausuren, die im Open-Book-Format durchgeführt wurden, beachten:
- Die Versendung der Klausuren erfolgt entsprechend der Hinweise auf der Homepage des Lehrstuhls.
- Remonstrationen gegen Leistungskontrollklausuren (sowohl zum Semesterabschluss als auch zur Wiederholungsprüfung) sind im Wintersemester sowie im Sommersemester binnen einer Frist von 7 Tagen nach Versendung der Klausur im elektronischen Weg an die Studierendenemailadresse zu beantragen.
- Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration.
- Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich per Email einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Remonstrationsantrag auf postalischem Wege beim Lehrstuhl eingeht. Maßgeblich ist dann das Datum des Poststempels.