Frag den "Prof"
Willkommen in unserer neuen Rubrik "Frag den Prof". Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen, die vielleicht auch Ihre Kommiliton*innen interessieren, an Herrn Professor Mansdörfer zu stellen. Wir werden Ihre Frage grundsätzlich zusammen mit der Antwort anonymisiert auf dieser Seite online stellen.
SPB
Frage: In Anbetracht des beginnenden Semesters und der entsprechenden Wahl des Schwerpunktes, habe ich noch die ein oder andere organisatorische Frage.
Frage 1: Muss man im SPB 6 Semesterabschlussklausuren absolvieren oder werden in diesem Schwerpunktbereich lediglich die Schwerpunktbereichsprüfungen abgelegt, ohne dass andere Leistungsnachweise notwendig sind?
Frage 2: Ist der Besuch eines Seminars verpflichtend oder ist dies bloß notwendig, wenn man beabsichtigt, nach der neuen Studienordnung eine Seminararbeit und eine Klausur zu schreiben?
Antwort: Die Semesterabschlussklausuren sind Bestandteil des Pflichtfachstudiums und entfallen nach der neuen Studienordnung im 3. Studienjahr.
Im SPB 6 sieht die Prüfungsordnung eine Klausur und eine Seminararbeit aus dem SPB 6 vor. Das Seminar sollte erst im Semester vor der SPB-Prüfung belegt werden, also regelmäßig im 2. SPB-Semester. Ohne Nachweis der Anmeldung zur SPB-Prüfung qua Bescheinigung des Prüfungsamts kann eine Arbeit nach § 21 I SPBO nicht zur Korrektur angenommen werden.
Ob ein SPB mit zwei Klausuren oder mit einer Klausur und einer Seminararbeit abschließt, ist keine Wahloption der Studierenden. Dies wurde im Vorhinein von den einzelnen Schwerpunktbereichsleitern festgelegt und differiert von SPB zu SPB.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter dem folgenden Link.
Schwerpunkt
Frage: Ich würde gerne das schriftliche Schwerpunktexamen im Schwerpunktbereich 6 im September 2025 ablegen.
Nach der neuen Schwerpunktbereichsordnung ist ein Seminar zu belegen. Nun frage ich mich, ob ich mich bereits im Wintersemester zum Seminar anmelden kann oder ob ich dies erst im Sommersemester tun kann.
Laut § 18 IV SPBO hat sich der Prüfling bis zur Einreichung der Seminararbeit nach Maßgabe der §§ 10 und 11 zur Schwerpunktbereichsprüfung anzumelden. Diese Regelung verstehe ich dahingehend, dass ich, sollte ich im Januar 2025 die Seminararbeit abgeben, dazu gezwungen wäre, mich für die Schwerpunktbereichsprüfung im März anzumelden. Meine konkrete Frage ist also, ob diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass eine Belegung des Seminars nur in dem Semester möglich ist, das der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht.
Antwort: Das Seminar sollte erst im Semester vor der SPB-Prüfung belegt werden, also regelmäßig im 2. SPB-Semester. Sie sollten also erst im Sommersemester 2025 ein SPB-Seminar belegen, wenn Sie planen, die SPB-Prüfung im September 2025 abzulegen. Ohne Nachweis der Anmeldung zur SPB-Prüfung qua Bescheinigung des Prüfungsamts kann Ihre Arbeit nach § 21 I SPBO nicht zur Korrektur angenommen werden.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Seminar nach dem Termin der SPB-Prüfung zu absolvieren. Näheres zum Ablauf können Sie auch dieser Seite entnehmen, auf der beide Möglichkeiten dargestellt werden:
Schwerpunkt
Frage: Ich beabsichtigte zum kommenden Semester Ihren Schwerpunktbereich Strafrecht zu besuchen. Muss man sich hier auf irgendeiner Art und Weise anmelden oder reicht die bloße Teilnahme aus?
Antwort:
Eine Anmeldung ist zur Teilnahme der angebotenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich nicht erforderlich. Erforderlich ist aber eine Anmeldung beim Juristischen Prüfungsamt der Fakultät zum Absolvieren der einzelnen Prüfungsleistungen.
Alle Informationen sowie das zugehörige Anmeldeformular finden Sie hier
Weitere Informationen zur neuen Schwerpunktbereichs-Prüfungsordnung finden Sie hier
Schwerpunkt
Frage
Ich beabsichtige im März 2025 das Schwerpunkt Examen im Schwerpunkt zu schreiben und wollte nach neuer Studienordnung eine Klausur und eine Seminararbeit als Examen schreiben. Daher wollte ich fragen, wie dies abläuft. Den Schwerpunkt möchte ich im April diesen Jahres starten. In welchem Semester müsste ich denn die Seminararbeit schreiben?
Antwort
Ab jetzt gilt noch der alte Ablauf. Erst mit dem Meldetermin 15. Januar 2025 greift die neue Schwerpunktbereichsordnung und damit ein neuer Ablauf. Der Ablauf für das Schwerpunktbereichsseminar - hier zunächst die Anmeldung - ist dann der folgende:
- Ein Schwerpunktbereichsseminar wird von einem Mitglied nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 SPBO geleitet (Seminarleitung). Die Seminarleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Seminars und für die ordnungsgemäße Abnahme der Seminarleistungen verantwortlich. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass die Seminarleistungen rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung des Prüfungstermins erbracht werden können und übermittelt werden, zu dem sich der Prüfling angemeldet hat.
- Für ein Schwerpunktbereichsseminar meldet sich der Prüfling verbindlich bei der Seminarleitung an, die über die Zulassung des Prüflings zum Seminar entscheidet und die Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Nummer 6 SPBO ausstellt.
- Die Seminarleitung weist dem Prüfling ein Thema zu, dokumentiert dies zusammen mit dem Tag der Zuweisung sowie der sich daraus ergebenden Einreichungsfrist (§ 19 Absatz 2 SPBO) und teilt dies dem Prüfling mit. Ein Anspruch auf die Aufnahme in ein Schwerpunktbereichsseminar in einem bestimmten Semester oder auf die Zuweisung eines bestimmten Themas besteht nicht.
- Bis zur Einreichung der Seminararbeit hat sich der Prüfling nach Maßgabe der §§ 10 und 11 SPBO zur Schwerpunktbereichsprüfung [Der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung (Zulassungsantrag) kann jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines Jahres (Meldetermine) für die unmittelbar darauffolgenden Prüfungstermine gestellt werden.] anzumelden.
Allgemein
Frage
Ist der Schwerpunktbereich zeitgleich mit der staatlichen Examensvorbereitung zeitlich machbar?
Antwort
Pflichtfach
Grundsätzlich kann man nach dem 8. Fachsemester den sog. Freischuss wahrnehmen. Dies bedeutet, dass die Examensvorbereitung grob ein Jahr dauert. In dieser Zeit werden in aller Regel Repetitorien besucht, seien es die universitären oder kommerzielle oder eine Mischung aus beidem. Daneben ist es sehr empfehlenswert bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt der Examensvorbereitung an einem Examensklausurenkurs teilzunehmen. Allein diese Veranstaltungen beanspruchen eine erhebliche Zeit und zwar ohne, dass bereits etwas nachgelesen, gelernt oder wiederholt wurde. Insofern ist eine typische Woche in der Examensvorbereitung auf das Pflichtfach gut ausgelastet.
Schwerpunkt
Der Stoffumfang für den staatlichen Teil und der für den Schwerpunktbereich unterscheiden sich erheblich voneinander. Das Pflichtfach ist um ein Vielfaches umfangreicher. Grundsätzlich sind alle Schwerpunkte an der UdS darauf ausgelegt innerhalb von zwei Semestern gehört zu werden, um anschließend die Examensklausuren zu schreiben. Der Schwerpunkt Nummer 6 beinhaltet sowohl im Winter-, als auch im Sommersemester verschiedene Vorlesungen, deren Vor- und Nachbereitung entsprechend Zeit in Anspruch nimmt. Wenn auch der Stoffumfang hier geringer als beim Pflichtfach ist, so werden meist fundierte Kenntnisse verlangt. Vorlesungsbegleitend empfiehlt sich auch hier ein eigenes Falltraining.
Fazit
Rein formal ist es möglich Pflichtfach und Schwerpunkt gleichzeitig zu absolvieren.
Im Zweifelsfall können Sie sich darin versuchen, beides gleichzeitig zu bewältigen. Sollten Sie in der Zwischenzeit feststellen, dass dieses Pensum doch nicht zu schaffen ist, können Sie das Absolvieren des Schwerpunktes problemlos nach hinten verschieben. Zum Schwerpunkt melden Sie sich ohnehin erst und ausschließlich verbindlich an, wenn Sie sich für die beiden Examensklausuren im Schwerpunkt beim Juristischen Prüfungsamt anmelden. In der neuen Studienordnung (für Studierende, die im WS 22/23 im ersten Studienjahr sind) wird der Schwerpunktbereich deutlich reformiert, sodass er bereits im dritten Studienjahr absolviert werden kann.
Allgemein
Frage
Wie spricht man den "Prof" in einer Email richtig an?
Antwort
Die richtige Anrede ist "Herr Professor Mansdörfer". In aller Regel kürzt man "Professor" in der Anrede nicht ab. Den Doktortitel darf man hingegen abkürzen (Dr.), er wird in der Anrede jedoch nicht noch zusätzlich genannt.
Allgemein
Frage
Ich möchte eine pdf-Datei an den Lehrstuhl schicken. Wie benenne ich die Datei richtig?
Antwort
Unter diesem
haben wir Informationen dazu veröffentlicht.