Dozierende müssen aufgrund der entsprechend anzuwendenden Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 5 VO-CP auch während der Lehrveranstaltungen keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet ist. Büroarbeitsplätze sind bei der Maskenpflicht gesondert zu betrachten, hier greift die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Wie im gesamten Saarland gilt auch an den Standorten der Universität teilweise die schärfere 2G-Regel bei Serviceangeboten, also allen Angeboten außerhalb der Arbeit an der Universität und dem Lehrbetrieb. So muss zum Beispiel bei den Indoor-Angeboten des Hochschulsports ein Impf- oder Genesenennachweis geführt werden, um an Sportangeboten in Gebäuden teilnehmen zu können. Auch für dienstliche Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern etc.) gilt die Pflicht zur Einhaltung der 2G-Regelung in Bezug auf die Corona-Landesverordnung Art. 1, Teil 3. Zusätzlich zu den 2G werden anlassbezogene Testungen (2G+) empfohlen. Auch die individuellen Risikoabschätzungen in der Corona-Warn-App sind hier als Indikator zu berücksichtigen.
26.11.2021