09.02.2023

Erhalt der Sachkunde laut Chemikalien-Verbotsverordnung: Fortbildung am 20. März


Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung zum Erhalt der Sachkunde

Das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische ist in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) geregelt. Personen, die damit beschäftigt sind, müssen eine entsprechende Sachkunde nachweisen.

Diese Sachkundenachweise waren bis 2017 unbegrenzt gültig. Nun aber muss der Sachkundenachweis nach spätestens sechs Jahren durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung erneuert werden. Dieser Nachweis ist nunmehr von allen, deren Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt, zu erbringen.

Das Zentrum für lebenslanges Lernen (ZelL) der Universität des Saarlandes ist eine entsprechend anerkannte Einrichtung und bietet eine eintägige Fortbildung zum Erhalt der umfassenden Sachkunde an. Die Fortbildung findet statt am

20. März von 9 bis 17 Uhr in Präsenz.

Weitere Infos:
www.uni-saarland.de/einrichtung/zell/sonderformate/fortbildung-chemverbotsv