Aktuelles

Klausurrückgabe und Remonstration

Liebe Studierende,
Sie können Ihre Wiederholungs-Klausuren ab sofort mittwochs von 12:00 - 14:00 Uhr am Lehrstuhl abholen.

Bitte Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls für Klausuren beachten: 

  1. Die Rückgabe der Klausuren erfolgt entsprechend der angegebenen Hinweise.
  2. Remonstrationen gegen Wiederholungsklausuren  sind binnen einer Frist von 7 Tagen ab 15.10.2024 zu beantragen. 
  3. Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration. Es ist auch kein hinreichendes Argument, dass allein die Punkte einer einzelnen Klausur für die Versetzung ins nächste Studienjahr fehlen. Bitte sehen Sie von Remonstrationsanträgen ab, die an unser Mitgefühl appellieren sollen. 
  4. Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich schriftlich zusammen mit der entsprechenden Klausur einzureichen. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 
  5. Wenn Sie sich veranlasst fühlen, eine Remonstration bei uns einzureichen, so obliegt es Ihrer alleinigen Verantwortung, das Ergebnis des Antrags bei uns abzuholen. Die Bearbeitungszeit liegt bei 2-4 Wochen. Bitte erkundigen Sie sich gerne telefonisch, ob Ihr Antrag schon fertig bearbeitet wurde und vereinbaren Sie dann einen Termin zu Abholung. Wir werden Ihnen das Ergebnis nicht unaufgefordert zurücksenden.
  6. Bitte beachten Sie, dass wir die Postlaufzeit nicht beeinflussen können. Wenn Sie uns einen Rückumschlag zum Erhalt Ihrer Klausur einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie u.U. die Klausur nicht rechtzeitig per Post erhalten, um fristgerecht eine Remonstration einreichen zu können. Dies entzieht sich unserer Verantwortung.

 

Neuerscheinung: OPEN REWI Strafrecht BT

Das Studienbuch Strafrecht – Besonderer Teil ist als Projekt der Initiative OPENREWI erschienen. Es handelt sich um das gemeinsame Werk von insgesamt 27 Autor:innen aus ganz Deutschland, die sich in unterschiedlichen Stadien ihrer wissenschaftlichen oder beruflichen Laufbahn befinden. Um gleichwohl für eine gewisse Einheitlichkeit zu sorgen, hat sich das Team auf eine Struktur geeinigt, die jedem Kapitel zugrunde liegt und dank der äußerst gewissenhaften redaktionellen Arbeit der Herausgeber:innen wurde diese auch eingehalten. Gemeinsam mit Dr. Alexandra Windsberger hat Prof. Oğlakcıoğlu den Abschnitt zu den Brandstiftungsdelikten abgefasst. Hier geht es zum Studienbuch, das den Studierenden kostenlos zur Verfügung steht (und auch zitierfähig ist). 
https://dskrpt.de/script/ad572008-c3cc-4a2c-abc3-927b04433e00/

 

 

„Digitale Tools in juristischen Arbeitsgemeinschaften und Tutorien “

Unsere Mitarbeiterin Aline Thome organisiert gemeinsam mit Alexander Kratz (LS Prof. Dr. Marsch) eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Digitale Tools in juristischen Arbeitsgemeinschaften und Tutorien“. 

In einer Zeit, in der digitale Medien und Technologien zunehmend an Bedeutung gewinnen, möchten wir die Möglichkeit bieten, neue Ansätze und Methoden kennenzulernen, wie Lehrveranstaltungen „schnell und einfach“ interaktiver gestaltet werden können. Hierzu werden von Dr. Andreas Korbach und Sebastian Höfner (Stabstelle Digitalisierung der UdS), Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu sowie Wiss. Mit. Alexander Kratz Kurzvorträge dazu gehalten, in denen einige dieser Konzepte vorgestellt und innovative Ideen präsentiert werden, wie ohne großen Aufwand Tools von MSForms, Dall-E, etc. für die eigene Lehre eingesetzt werden können.

Die Veranstaltung findet am 21.10.2024 von 17:00-18:30 Uhr in Gebäude B4 1 Raum 0.27.1 (CIP-Pool) statt und richtet sich an alle Interessierten, die aktiv, künftig oder in der Vergangenheit als (externe oder interne) Lehrbeauftragte der rechtswissenschaftlichen Fakultät tätig werden/waren. Ausdrücklich angesprochen sind auch wiss. Mitarbeiter*innen und Hilfskräfte, Doktorand*innen, Habilitand*innen sowie ggf. interessierte studentische Hilfskräfte der UdS.

Wir würden uns freuen, Sie bei dieser Veranstaltung begrüßen zu dürfen. Zur Teilnahme melden Sie sich bitte (unverbindlich) unter dem folgenden Link an: https://forms.office.com/e/jcT3vvSS6Z

 

Neue Publikation (Thome): Selbstmedikation oder Unterlassungsstrafbarkeit?, Medstra 2024, 296

Unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Aline Thome ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Medizinstrafrecht (medstra) mit einem Beitrag (Titel: „Selbstmedikation oder Unterlassungsstrafbarkeit?") vertreten.

Als Aufhänger ihrer Überlegungen dient eine im November 2023 ergangene Entscheidung des BGH (2 StR 152/23), in welcher der Zweite Strafsenat (nicht tragende) Überlegungen zur Unterlassungsstrafbarkeit durch das Absetzen von Medikamenten anstellt. Es geht also um die Frage, ob man Garant hinsichtlich seines eigenen "Körpers" ist, aber auch um die Frage, ob ein Unterlassen Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeitsvorverlagerung darstellen kann.

 

Seminarankündigung „Theater und Recht“ mit Exkursion zum Saarländischen Staatstheater

Im WiSe 2024/2025 biete ich ein Seminar zum Thema „Theater und Recht“ an. Es handelt sich um ein sog. Blockseminar, welches zum Semesterbeginn stattfinden soll. Die Teilnehmenden sind hinsichtlich der Themenwahl frei: Ihnen steht es also offen, eine Abhandlung zu den rechtlichen Bezügen von Theateraufführungen abzufassen (Urheberrecht oder Haftung von Theaterbetreibern) oder aber in einem Theaterstück nach Inspiration für rechtliche bzw. rechtsphilosophische Ausführungen zu suchen. Ebenso ist es denkbar, das Theater als „Medium“ der Vermittlung von Fragen des Rechts und der Gerechtigkeit zu betrachten oder sich ein favorisiertes Werk heraussuchen, das als Ausgangspunkt für die Bearbeitung eines (vorzugsweise) strafrechtlichen Themas fungieren soll.

Das Seminar erschöpft sich nicht in der Abfassung einer Arbeit. Vielmehr umfasst es den Besuch eines Theaterstücks, nämlich „Der zerbrochne Krug“ (10.12.2024) am Saarländischen Staatstheater sowie die Möglichkeit, die Ergebnisse der Arbeiten vor Ort (gemeinsam mit der Dramaturgin Frau Simone Kranz) zu besprechen. Die Teilnehmendenzahl ist auf zehn Personen begrenzt. Eine Anmeldung setzt die Bereitschaft voraus, an der Exkursion zum Staatstheater teilzunehmen.

 

Vorbesprechung (via MS-Teams): 17.10.2024, 18.00 – 19.00 Uhr

Bearbeitungszeitraum: 18.10.2024 – 18.11.2024 (Vorträge ggf. online)

Anmeldungen bis zum 15.10.2024 über den Link zum Seminar auf der Homepage.

 

Klausuren SoSe 2024

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Klausuren ab dem 28.08.2024 persönlich am Lehrstuhl abzuholen.
Die zweite Möglichkeit ist, uns einen ausreichend frankierten (Porto: 1,60 €)an Sie adressierten DIN C4-Umschlag (etwas größer als DIN A4, wichtig bei Hausarbeiten) zuzusenden. Bitte benutzen Sie hierfür das Begleitschreiben,  das Sie unter dem Link herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass sowohl die persönliche Rückgabe, als auch die postalische Rücksendung der Klausuren aus dem SoSe 22024 ausschließlich ab dem 28.08.2024 erfolgt. Entsprechend beginnt auch die Remonstrationsfrist erst ab dem 28.08.2024 zu laufen. 

Begleitschreiben

Aus gegebenem Anlass hier zwei Hinweise!

  • Verschließen Sie bitte nicht Ihren Rückumschlag, wenn er selbstklebende Klebeflächen hat! Wir können den Umschlag ansonsten ggf. nicht mehr öffnen, ohne ihn zu beschädigen!
  • Auf dem Begleitschreiben genügt die Angabe "Leistungskontrollklausur" oder "Schein" oder "Strafrecht" nicht!! Bitte nennen Sie auch das Fach, bspw. "Strafrecht III", "strafrechtliches Sanktionensystem", etc.
  • Ohne Angabe, welche Klausur Sie gerne zugesandt bekommen möchten, kann sich die Rücksendung erheblich verlängern!

Bitte Folgendes bei Remonstrationen gegen Prüfungsentscheidungen des Lehrstuhls für Klausuren beachten: 

  1. Die Rückgabe der Klausuren erfolgt entsprechend der angegebenen Hinweise.
  2. Remonstrationen gegen Leistungskontrollklausuren für das SoSe 2024  sind binnen einer Frist von 7 Tagen ab 28.08.2024 zu beantragen. 
  3. Der Remonstrationsantrag ist schriftlich zu begründen. Es ist - ggf. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und/oder des juristischen Schrifttums - darzulegen, ob und inwieweit die Bewertung fehlerbehaftet ist. Eine subjektiv als zu niedrig empfundene Benotung berechtigt (noch) nicht zur Remonstration. Es ist auch kein hinreichendes Argument, dass allein die Punkte einer einzelnen Klausur für die Versetzung ins nächste Studienjahr fehlen. Bitte sehen Sie von Remonstrationsanträgen ab, die an unser Mitgefühl appellieren sollen. 
  4. Der Remonstrationsantrag ist grundsätzlich schriftlich zusammen mit der entsprechenden Klausur einzureichen. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 
  5. Wenn Sie sich veranlasst fühlen, eine Remonstration bei uns einzureichen, so obliegt es Ihrer alleinigen Verantwortung, das Ergebnis des Antrags bei uns abzuholen. Die Bearbeitungszeit liegt bei 2-4 Wochen. Bitte erkundigen Sie sich gerne telefonisch, ob Ihr Antrag schon fertig bearbeitet wurde und vereinbaren Sie dann einen Termin zu Abholung. Wir werden Ihnen das Ergebnis nicht unaufgefordert zurücksenden.
  6. Bitte beachten Sie, dass wir die Postlaufzeit nicht beeinflussen können. Wenn Sie uns einen Rückumschlag zum Erhalt Ihrer Klausur einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie u.U. die Klausur nicht rechtzeitig per Post erhalten, um fristgerecht eine Remonstration einreichen zu können. Dies entzieht sich unserer Verantwortung.

Neue Publikation: Kriminelle Jurastudierende, Teil 1 JA 2024, 624

Ist das Verstecken von Büchern bereits ein Diebstahl?  Wie sieht es mit dem Schwärzen von Buchseiten aus? Und fällt das Faken von „Großen Scheinen“ unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung? In der aktuellen JA (2024, 636) ist der erste Teil eines Beitrag zur Kriminalität im Juridicum erschienen, die Prof. Oğlakcıoğlu gemeinsam mit Dr. Florian Nicolai und RA Moritz Gärber abgefasst hat. Natürlich geht es dabei nicht darum, um Studierende der Rechtswissenschaft an den Pranger zu stellen, sondern einen Selbstreflexionsprozess einzuleiten, der hoffentlich dazu führen wird, dass derlei Horrorgeschichten wie das Löschen der Hausarbeit der eifrigen Kommilitonin eben bald wirklich nur noch Geschichten bzw. „Juridicum-Myths“ sind.

 

Mini-Crashkurs Strafrecht AT II mit anschließendem FAQ im Live-Stream

Für die Zweitis gibt es diese Woche einen GK II/Strafrecht AT II Mini-Crashkurs im Live-Stream (Donnerstag, 11.7.2024, ab 18.00  - 20.00 Uhr, hier geht es zum Link). Entspannt gehen wir nochmal die prüfungsrelevanten und beliebten Kombinationen der besonderen Erscheinungsformen der Straftat durch (versuchtes Unterlassen, versuchte mittelbare Täterschaft, Beteiligung durch Unterlassen, versuchte Beteiligung usw.), im Wesentlichen die Prüfungsschemata und die damit verbundenen Klausurprobleme. Im Anschluss wird den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet, Fragen zu stellen #crashkursfüralle #stgb #at #lsoglakcioglu #thankmelater #crashkurskostenlos

Folien zum Crashkurs GKII

 

 

Anmerkung NStZ 2024, 424 (OLG Hamm, Urt. v. 05.10.2023 – 1 ORs 27/23)

Gemeinsam mit Dr. Justine Diebel befassen wir uns in der aktuellen NStZ mit einer Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 05.10.2023 – 1 ORs 27/23), das die Frage des rechtfertigenden Notstands in den Fällen des Cannabiserwerbs und -anbaus zum Zwecke der Eigenbehandlung zum Gegenstand hat. Diese Frage wurde schon nach früherer Rechtslage von den Gerichten uneinheitlich gehandhabt und war im Detail stark umstritten. Der Senat befasst sich nun u.a. auch mit der (inzwischen wiederum überholten) Frage, wie sich die seit 2017 bestehende Möglichkeit einer Verschreibung von Cannabisblüten auf diese Rechtsfrage auswirkt. Dabei ist dem OLG Hamm im Grundsatz zwar zuzustimmen, wenn er die Vorschrift des § 34 StGB als „verdrängt“ betrachtet, „wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist.“ Wir sind aber der Auffassung, dass diesbezüglich nicht das sozialrechtliche Verfahren einer Kostenübernahme entscheidend sein kann, da insofern eine „Rechtsgutsvertauschung“ droht.

Übrigens: Seit Inkrafttreten des CanG unterfällt Medizinalcannabis nicht mehr unter das Regime des BtMG, sondern einem eigenständigen Regulierungsgesetz, dem MedCanG. Dieses bewegt sich in seiner Ausgestaltung sozusagen zwischen AMG und BtMG. Immerhin erfolgen Verschreibungen künftig nicht mehr über das gelbe BtM-Rezept und das Strafbarkeitsrisiko in Fällen einer unbegründeten Verschreibung entfällt vollständig. Insofern ist jedenfalls in den Konstellationen der Verschreibung das Risiko einer Strafverfolgung für alle Beteiligten erheblich gesunken. #Notstand #Bedrocan #CanG 

 

Keeping up with Karlsruhe

In unserem neuen Format „Keeping up with Karlsruhe“ gibt es mit Prof. Christian Becker Live-Reactions auf die Montagspost, d.h. wir wollen aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lesen und einordnen. Dabei geht es v.a um eine spontane Reaktion auf die Entscheidungen; um aber auch Examenskandidat*innen abzuholen, werden wir pro Folge auch eine Entscheidung aus den vorangehenden Kalenderwochen auswählen, die wir als examensrelevant einordnen. Es wird sich um ein spontanes Format mit einem festen Channel handeln, d.h. wir werden den Stream 4-5 Tage vorher auf Instagram und LinkedIN ankündigen und ggf. auch Kolleginnen und Kollegen aus der Strafrechtswissenschaft und Praxis mit in den Stream holen. Eine Einheit wird dabei nicht länger als 60 Minuten dauern, allerdings wird Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet, Fragen im Anschluss zu stellen. Den Link für den Channel werden am Tag des Streams auf unserer Lehrstuhlhomepage bereitstellen.

Das erste Treffen wird nächsten Donnerstag (4.7.2024), ab 18 Uhr via MS-Teams stattfinden. Wir freuen uns jetzt schon auf den Live-Stream (mal sehen, wer alles dabei ist).

Link zum Stream am 18.07.2024

 

Alternative Wege der Lehre im Jurastudium

In der u.a. von Marie Beyrich (Universität Regensburg) ins Leben gerufenen Vortragsreihe „Jura Beyond – Vielfalt in Studium und Beruf“ werden Studierenden verschiedene berufliche Werdegänge nähergebracht, die abseits der klassischen Jurakarriere liegen. Außerdem will sich dieses Format auch der Vielfalt im Studium widmen, insbesondere der Lehre. Im Rahmen dieses spannenden Formats darf ich am 3.7.2024 (online, ab 18 Uhr) meine Lehrkonzepte in lockerer Atmosphäre vorstellen. Es wird u.a. um Übungsklausuren in Gruppenarbeit, die gemeinsame Vorbereitung der Vorlesungsgliederung (bzw. das Konzept der „Patchwork-Vorlesung“) sowie um die „Flip-the-Audimax-light“ gehen. Interessierte finden hier den Zoom-Link zur Veranstaltung. #lsoglakcioglu #innovation #lehre #studium 

Link zur Veranstaltung

 

LL.M. an einer Ivy League University - wie schaffe ich das und brauche ich das?

Seit vielen Jahren gilt “der LL.M.”, zumal an einer der Top-Universitäten der USA (sog. Ivy League), als ideale Zusatzqualifikation für Jurist:innen. Aber wie "kommt man rein”? Wer hat Chancen und wer nicht? Und braucht man einen solchen Master-Abschluss wirklich oder gibt es bessere, sinnvollere Qualifikationen? Ist der “Hype” um den “LL.M.” gerechtfertigt? 

Für diese und weitere Fragen haben wir Prof. Dr. Viktor Winkler eingeladen, der 2007-2008 seinen LL.M. an der Harvard University (Cambridge/Mass., USA) absolviert hat. Da er als Jurist in allen relevanten Berufsfeldern tätig war (Hochschule, Verwaltung, Unternehmen, Großkanzlei, eigene Kanzlei) kann er wertvolle Einschätzungen dazu geben, was die Praxis in Sachen Zusatzqualifikationen fordert - bezüglich LL.M.s und darüber hinaus. Wir freuen uns, dass er sich bereit erklärt hat, am 24.6.2024 (18.00 online, via Teams) Fragen der Studierenden zu beantworten und u. a. auf folgende Punkte einzugehen: 

  • Was ist die beste Strategie, um nach Harvard, Yale, Columbia usw. zu kommen?
  • Wie wichtig sind Noten und welche Noten sind ein “Muß”?
  • “Braucht” man einen Ivy-League LL.M.?
  • Wie ist ein deutscher LL.M. zu bewerten? 
  • Für wen ist ein LL.M. das Richtige? 
  • An welche Uni in den USA soll ich gehen? 
  • Ist ein LL.M. in UK oder Australien gleichwertig mit einem in den USA?

 Wir freuen uns auf die Veranstaltung. 

 

Neue Herausgeberschaft: Juristische Rundschau

Prof. Oğlakcıoğlu übernimmt als Nachfolger von Dr. Gerhard Schäfer, Richter am BGH a.D. die Mitherausgeberschaft der Zeitschrift "Juristische Rundschau". Der Verlag arbeitet vorausschauend und steht progressiven Veröffentlichungs-Konzepten offen gegenüber. Neben den Ahead-of-Print Uploads, welche eine schnelle Publikation von Urteilsanmerkungen ermöglichen, sind auch Open-Access-Beiträge geplant. Manuskriptvorschläge können von nun an über die Lehrstuhlhomepage eingereicht werden.

 

Neue Publikation zum Entkriminalisierungsvorstoß des BMJ und zur Modernisierung des StGB

Vor einigen Wochen wurde angekündigt, dass Prof. Oğlakcıoğlu den Vorstoß des  Bundesjustizministeriums, das StGB durch die Streichung einiger Straftatbestände zu entschlacken und zu modernisieren, ausdrücklich begrüßt und mit wissenschaftlichem Input begleiten will. 

Nach einerersten Einordnung in der ZRP folgt nun eine Publikation im Bonner Rechtsjournal, das die wesentlichen Ergebnisse einer von Dr. Florian Nicolai, Aline Thome und Prof. Oğlakcıoğlu durchgeführten Untersuchung zusammenfasst.

Der Verstoß des BMJ präsentiert sich als „Ausdruck einer … evidenzbasierten Kriminalpolitik“ und sei v.a. unter Berücksichtigung der Fachliteratur und Rechtspraxis erfolgt. Da dem Papier nicht zu entnehmen ist, dass diese Berücksichtigung wiederum einer bestimmten Methode folgte, holt dies die Studie – wenn auch auf kleiner Flamme – nach, indem eine Auswahl der Kommentarliteratur auf ihre verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Bewertung der Normen des Besonderen Teils gesichtet wurde (die Methode wird ausführlich in dem Beitrag beschrieben). Die Durchsicht brachte nicht nur einige Überraschungen hinsichtlich der bisher gelisteten Straftatbestände mit sich, sondern deckt auch auf, dass noch einige Straftatbestände als weitere Kandidaten für eine Streichung bzw. Aufhebung in Betracht zu ziehen sind. Der Beitrag ist hier (Open Access) abrufbar: https://www.bonner-rechtsjournal.de/publikationen/regulaere-ausgaben/ausgabe-012024/

 

Klausurencoaching Strafrecht

Im Sommersemester wird unser Lehrstuhl zum ersten Mal ein Klausurcoaching begleitend zum Examensklausurenkurs anbieten. Anknüpfend an die Vorreiter des Lehrstuhls von Prof. Dr. Nikolaus Marsch, die die Coachings bereits in zwei erfolgreichen Durchläufen im Öffentlichen Recht erprobt haben und sich durchweg positiver Resonanz erfreuen durften (und kürzlich auch gekürt durch den Saarländischen Landespreis für Hochschullehre 2023 wurden), wird das Format des Klausurcoachings an der UdS nun auf das Strafrecht – gemeinsam mit Prof. Dr. Dominik Brodowski – ausgeweitet.

Die Klausurcoachings zielen darauf ab, Kandidat*innen in der Examensvorbereitung in den Soft Skills der Klausurbearbeitung zu schulen und ihnen Tipps für künftige Klausursituationen auf den Weg zu geben. Zusätzlich zur inhaltlichen Besprechung der Klausurlösung wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in einem Einzelcoaching mit einer/einem unserer wissenschaftlichen Mitarbeitenden ihre Probeklausur zu analysieren. Dabei wird gerade nicht die Vertiefung des materiellen Rechts angestrebt, sondern die Verbesserung der nicht-fachlichen Kompetenzen, die dem Feedback der Korrigierenden meist nur spärlich zu entnehmen sind und sich bei der/dem Einzelnen nach dem Prinzip „Learning by Doing“ entwickeln, im Vordergrund stehen: Gutachterliche Präzision, Zeitmanagement, Improvisation und Klausurtaktik. Weitere Informationen gibt es im Examensklausurenkurs.

Die Coachingtermine mit Aline Thome und Alessandro Mariani werden im Zeitraum vom 19.08.2024 bis 30.08.2024 angeboten.  Die Besprechung wird am 16.8. von 14-16 Uhr in B4.1 Raum 0.24 stattfinden.

 

*Das Bild wurde mithilfe von DALL-E erstellt

 

Essaywettbewerb: SOUNDS X NATURE

Wir freuen uns! Am Samstag, den 10.8.2024 wird (in Kooperation mit dem Taubertal-Festival) von 14 – 18 Uhr in Rothenburg ob der Tauber das 3. Symposium „Musik, Recht und Geschichte“ des Mittelalterlichen Kriminalmuseums unter der Leitung von Dr. Markus Hirte stattfinden. Wie auch schon in den letzten Jahren – wir trugen dort zum Thema Gangsta-Rap und Recht vor – ist unser Lehrstuhl dieses Mal als Mitorganisator am Start. Außerdem nehmen wir gemeinsam mit Florian Nicolai einen Live-Espresso auf dem Festivalgelände auf. Das Thema lautet dieses Jahr: „Sounds and Nature“. Daher starten wir passend zu diesem großen Oberthema einen Aufsatzwettbewerb und es winken wirklich tolle Preise: Die Gewinnerin oder der Gewinner wird als Referent bei der Tagung eingeladen und darf dort zu seinem Thema vortragen. Außerdem erhält er ein Bändchen für einen kostenfreien Festival-Besuch (Samstag oder Sonntag), wobei die Kosten für eine Übernachtung übernommen werden. Außerdem wird der Beitrag im Tagungs-Sammelband abgedruckt. Auch die Zweit- und Drittplatzierten dürfen sich auf eine Publikation ihrer Beiträge sowie Bücherpakete freuen. Was man tun muss?  Juristisches Schreiben üben, d.h. einen strafrechtswissenschaftlichen Beitrag abfassen (höchstens 23.000 Zeichen inklusive Fußnoten), das Bezüge zum Thema der Tagung „Sounds and Nature“ aufweist: Ob Greenwashing, Beaching, zur Rolle von Umwelt-NGOs, zum Topos Umweltschutz und Menschenrechte, zum Naturschutz-Strafrecht und der Frage einer Geschäftsherrenhaftung…der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Die Beiträge können bis zum 1.7.2024 im Word-Format an unsere Lehrstuhl-Mailadresse (lehrstuhl-oglakcioglu[at]uni-saarland.de) gesendet werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Studierende der Rechtswissenschaft. Wir würden uns über zahlreiche Beiträge freuen.

* Das Bild wurde mithilfe von DALL-E erstellt.

 

FORTBILDUNGEN 2024 – Revisionsrechtsprechung – Betäubungsmittelstrafrecht

Im „Sommersemester“ biete ich gleich zwei Kurse im Rahmen der vom Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis organisierten Fortbildungen an. Beides Mal werde ich von Top-Co-Referenten unterstützt. Das hat zum einen den „didaktischen“ Vorteil eines Dozierens im Dialog (die Abwechslung in Tonlage und Stil erleichtert es den Teilnehmenden, auch über eine längere Zeit und trotz eine ggf. kräftezehrenden Woche aufmerksam zu bleiben). Zum anderen gilt auch hinsichtlich der vermittelten Inhalte und den „Frage & Antwort“-Part ein „Vier-Augen-Prinzip“. Wir laden also alle Interessierten Strafverteidiger*innen ein (am besten in Präsenz, aber gerne auch via Zoom).

Bei unserer ersten Veranstaltung am 14.6.2024 (14:00 – 19:30 Uhr) gemeinsam mit Prof. Hans Kudlich steht die Revision in Strafsachen auf dem Programm: Wir wollen den Teilnehmenden ein Update zu praktisch relevanten Entwicklungen im Bereich der Revision in Strafsachen – auch mit Blick auf die Verteidigung in der Instanz – geben. Neben Entscheidungen zu den generellen Zulässigkeitsanforderungen bzw. Formalia (elektronische Einlegung des Rechtsmittels, Fristversäumnis und Wiedereinsetzung) stehen dabei die Anforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), aber auch Tendenzen der Aufhebungspraxis im Bereich der Darstellungsanforderungen im Mittelpunkt.

Bei unserer zweiten Veranstaltung am 27.9.2024 (14:00 – 19:30 Uhr) geht es gemeinsam mit Patrick Welke wieder in die Untiefen des Betäubungsmittelstrafrechts, selbstverständlich unter Einbeziehung des CanG (und vielleicht wird man bereits erste Entscheidungen zum neuen Regelwerk einordnen und bewerten müssen). Wie auch sonst werden wir aber auch ganz generell neueren Entwicklungen im Betäubungsmittelstrafrecht nachgehen und aktuelle Rechtsprechung zu den §§ 29 ff. BtMG komprimiert darstellen.

Beide Seminare werden hybrid angeboten und umfassen 5 Zeitstunden. Eine Teilnahmebescheinigung gem. § 15 FAO wird erteilt. Die Teilnahmegebühr beträgt 150,00 € (einschl. Getränke und Seminarunterlagen).

Anmelden kann man sich hier: https://www.arap.rw.fau.de/fortbildungen/termine/

 

 

Klausuren WiSe 2023/2024

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Klausuren ab dem 18.03.2024 persönlich am Lehrstuhl abzuholen.
Mo - Fr von 09:30 - 12:00 Uhr und ab dem 25.03.2024 Di + Do von 10:00 - 12:00 Uhr
Die zweite Möglichkeit ist, uns einen ausreichend frankierten (Porto: 1,60 €)an Sie adressierten DIN C4-Umschlag (etwas größer als DIN A4, wichtig bei Hausarbeiten) zuzusenden. Bitte benutzen Sie hierfür das Begleitschreiben,  das Sie unter dem Link herunterladen können.

Bitte beachten Sie, dass sowohl die persönliche Rückgabe, als auch die postalische Rücksendung der Klausuren aus dem WiSe 2023/2024 ausschließlich ab dem 18.03.2024 erfolgt. Entsprechend beginnt auch die Remonstrationsfrist erst ab dem 18.03.2024 zu laufen.

Begleitschreiben

Aus gegebenem Anlass hier zwei Hinweise!

  • Verschließen Sie bitte nicht Ihren Rückumschlag, wenn er selbstklebende Klebeflächen hat! Wir können den Umschlag ansonsten ggf. nicht mehr öffnen, ohne ihn zu beschädigen!
  • Auf dem Begleitschreiben genügt die Angabe "Leistungskontrollklausur" oder "Schein" oder "Strafrecht" nicht!! Bitte nennen Sie auch das Fach, bspw. "Strafrecht III", "strafrechtliches Sanktionensystem", etc.

Remonstrationen

Seminar: "Große Entrümpelungsaktion": Aufhebungs- und Anpassungsbedarf im StGB

Das Bundesjustizministerium hat Ende November vergangenen Jahres den Startschuss für die längst überfällige „Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ gesetzt: gleich mehrere Straftatbestände sollen gestrichen, modifiziert oder zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft werden. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die ins Visier genommenen Tatbestände teilweise kein strafwürdiges Unrecht beschreiben bzw. kein schützenswertes Rechtsgut erkennen lassen, praktisch irrelevant oder zeitlich überholt sind. Das veröffentlichte Eckpunktepapier konzentriert sich dabei lediglich auf vereinzelte Vorschriften des Strafgesetzbuches, während der getroffenen Auswahl keineswegs der Anspruch auf Vollständigkeit zugeschrieben werden kann, da sich auch bei einer Vielzahl anderer Tatbestände „kriminalpolitische Baustellen“ offenbaren.

 

Passend zu diesem Vorstoß bieten wir im Sommersemester 2024 ein Seminar zum Thema „Entrümpelung des Strafgesetzbuchs: Aufhebungs- und Anpassungsbedarf bei den Strafvorschriften“ an.  Es handelt sich um ein Blockseminar: In einem ersten Vorbesprechungstermin werden Organisatorisches und Formalia besprochen. Am Ende des vierwöchigen Bearbeitungszeitraums wird ein Termin für die mündlichen Vorträge, die gebündelt stattfinden werden, bestimmt.

 

Vorbesprechung (via MS-Teams): Montag, 29.04.2024, 17.00 – 18.00 Uhr via MS Teams

Bearbeitungszeitraum: 30.04.2024 – 31.05.2024 (Vorträge im Juni, wiederum online)

 

Anmeldungen bis zum 26.04.2024

Zur Anmeldung

 

Neue Publikation zum Glücksspielstrafrecht und Strafanwendungsrecht (Wistra)

Dort, wo, oder auch dort, von wo aus? ♠ ♥ ♦ ♣

Du Diskussion um die Frage nach dem "Tatort" bzw. nach der "grenzüberschreitenden" Strafbarkeit des Online-Glücksspiels bricht nicht ab. Konkret geht es um die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf ausländischen Servern angebotenen Internet-Glücksspielangeboten, auf die - wie nahezu von überall auf der Welt - auch von Deutschland aus zugegriffen werden kann. Die bisherigen Beiträge kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wobei einige Verfasser eine weitreichende Anwendbarkeit deutschen Strafrechts jedenfalls dann annehmen wollen, wenn der Anbieter "ganz spezifisch in deutscher Sprache auf Spieler im deutschen Online-Glücksspielmarkt zugeht". Gemeinsam mit Hans Kudlich tritt Prof. Oğlakcıoğlu dieser Ansicht in der aktuellen Ausgabe der Wistra entgegen. Neben der Entwicklung der Rechtsprechung zu abstrakten Gefährdungsdelikten spricht insbesondere die relativ neue Vorschrift des § 5 Nr. 5a StGB gegen die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts allein auf Grund des Territorialitätsprinzips.

 

Saarbrücker Rechtswissenschaftler sucht nach unnötigen Paragrafen im Strafrecht

„Buschmann entschärft Kinderpornografie-Gesetz“, lautet eine aktuelle Schlagzeile. Was unverständlich wirken mag, hat gute juristische Gründe. Denn bisher haben sich zum Beispiel auch Eltern strafbar gemacht, wenn sie mutmaßlich kinderpornografische Bilder vom Smartphone ihrer Kinder an Lehrkräfte weitergegeben haben, um zu intervenieren. Der Strafrechtler Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu untersucht das deutsche Strafrecht gezielt nach solchen Paragrafen, um bei dessen Überarbeitung zu helfen.

Zum Artikel

 

BGH-Exkursion

Am 22.2.2024 fahren wir erneut nach Karlsruhe, um zwei Revisionshauptverhandlungen beim Dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu besuchen. Geplant ist, gemeinsam vom Campus der UdS zu starten und mit dem Bus nach Karlsruhe zu fahren. Während der Fahrt wird euch eine kleine Einführung in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs und das Wesen des Revisionsverfahrens gegeben. Vor Ort erhalten die Teilnehmenden dann von einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter des Bundesgerichtshofs eine Führung. Im Anschluss werden die zu verhandelnden Fälle skizziert. Nach der Verhandlung erhalten die Studierenden die Möglichkeit, Fragen an die Senatsmitglieder zu stellen. Interessierte können ihr Glück versuchen und sich auf unserer Lehrstuhlhomepage (unter Angabe der erforderlichen Daten) anmelden. Leider ist die Teilnehmeranzahl begrenzt.#lsoglakcioglu #bgh #exkursion

!!! Achtung !!!Die Plätze sind schon alle belegt! Es ist keine Anmeldung mehr möglich !!!

 

Anmerkung zu BGH 3 StR 167/22

Gemeinsam mit Prof. Dr. Christian Becker hat Prof. Oğlakcıoğlu eine Anmerkung zur Entscheidung des Dritten Strafsenats zum Oppenheimer-Korruptionsskandal für die Juristische Rundschau abgefasst (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 167/22). Diese ist nun im Early Access auf DeGruyter Online abrufbar und wird alsbald auch im Print erscheinen. Dabei werfen sowohl der erste Akt der Entscheidungsgründe, namentlich die Ausführungen zum Vermögensnachteil i.R.d. § 266 StGB (Individueller Schadenseinschlag) als auch der zweite Abschnitt zu den Bestechungsdelikten (Stimmverhalten als Tathandlung) spannende Fragen auf, die der Dritte Strafsenat nach dem Befinden der Autoren nicht durchweg überzeugend beantwortet.

 

Rechtsprechung BtM-Strafrecht

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift NStZ-RR (2023, 329) findet sich Prof. Oğlakcıoğlus Dokumentation der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht für den Berichtszeitraum 2022.

Erneut wurden der Entscheidungssammlung eine kurze  Statistik und Gesamteinschätzung vorangestellt und wieder erweist sich der Bereich der Strafzumessung (passend zur Revisionsrechtsprechung generell) als besonders fehleranfällig; nur wenn man alle materiell-rechtlichen Fallgruppen (Auslegung des Handeltreibens, Positivliste, Deliktsverwirklichungsstufen, Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, Festlegung nicht geringer Mengen, Begriff der Waffe usw.) zusammenzählt, entsprechen diese in ihrer zahlenmäßigen Relevanz der Strafzumessung. Oftmals müssen auch Einziehungsentscheidungen aufgehoben, der Schuldspruch wegen Fehlern im Bereich der Konkurrenzen (Tateinheit vs. Bewertungseinheit) angepasst werden.

 

Öffentliche Anhörung im Bundestag

Letzte Woche nahm Prof. Dr. Oğlakcıoğlu als Einzel-Sachverständiger an der öffentlichen Anhörung im Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften teil. Er verwies hier erneut auf die Notwendigkeit, die viel zu umfassend geratene Kriminalisierung von Konsumierenden einzuschränken und sich – wie im Bereich der NPS und Arzneimittel auch – auf den illegalen Handel und Schwarzmarkt zu konzentrieren. Der dazugehörige Stream ist nun auf der Seite des Deutschen Bundestags abrufbar. 

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Stellungnahme zum CanG-Entwurf

Am 6.11.2023 wird Prof. Oğlakcıoğlu als Sachverständiger im Bundestag an der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) teilnehmen. Passend dazu ist der gemeinsam mit Dr. Sebastian Sobota abgefasste Beitrag zum Cannabisgesetz gerade in der ZRP erschienen. Dort werden die vielfach bereits zum Ausdruck gebrachten Unklarheiten im Entwurf (Auslegung der Tathandlungen, Systematik, Konkurrenzen usw.) zusammengefasst, Lösungsvorschläge formuliert und auch eine kriminalpolitische Einschätzung abgegeben. Die Verfasser sind der Meinung, dass die Ziele des Gesetzes (aber v.a. auch eine Entlastung der Justiz) besser erreicht werden können, wenn man sich deutlich weniger am Betäubungsmittelgesetz orientiert, mithin zahlreiche Strafvorschriften gänzlich streicht oder zumindest zur Ordnungswidrigkeit herabstuft. Die ausführlichere Stellungnahme von Prof. Oğlakcıoğlu, RA Dr. Justine Diebel und Dr. Sebastian Sobota, die auch auf der Homepage des Bundestags hochgeladen wird, steht hier zum Download bereit.

Stellungnahme

 

Ernennung zum Richter am Saarländischen Oberlandesgericht im zweiten Hauptamt

Professor Oğlakcıoğlu wurde am 05.07.2023 zum Richter am Saarländischen Oberlandesgericht im zweiten Hauptamt ernannt. Herr Staatssekretär Dr. Jens Diener und der Präsident des Oberlandesgerichts, Herr Hans-Peter Freymann haben ihm im Beisein von Jörg Engel in den Räumlichkeiten des Justizministeriums die Urkunde ausgehändigt. Die Tätigkeit am Saarländischen OLG soll die Verzahnung von Theorie und Praxis in der Lehre verbessern und somit auch den Studierenden zugutekommen: Schon im Rahmen der Übergabe der Urkunde haben sich die Beteiligten über potenzielle Exkursionen, Gastvorträge von Praktizierenden in der Vorlesung und weitere gemeinsame Veranstaltungen in der Zukunft ausgetauscht.