Professionnels qualifiés: candidater sans baccalauréat

Wer nicht über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife durch schulische Zeugnisse verfügt, aber eine besondere berufliche Qualifikation erworben hat, kann für ein bestimmtes Fach und – in manchen Fällen – auch für mehrere Fächer eine Studienberechtigung erhalten.

Einige berufliche Qualifikationen berechtigen unmittelbar zur Bewerbung oder bei zulassungsfreien Studiengängen zur Einschreibung. Hierunter fallen z.B. Handwerkmeister und viele Fortbildungsabschlüsse.

Andere beruflich Qualifizierte können eine Berechtigung zu einem Probestudium beantragen, wenn folgendes erfüllt ist: 

Zulassungsvoraussetzungen

  • mittlerer Bildungsabschluss
  • Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis (mind. Note 2,5 oder mind. 80 Punkte) in einem einschlägigen anerkannten, mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf mit hinreichend inhaltlichem Zusammenhang zum gewählten Studiengang
  • Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse inkl. Deutschkenntnisse
  • Nachweis über die Teilnahme an den verpflichtenden Beratungsgesprächen

Beratungsgespräche

Vor Antragstellung müssen zwei eingehende Beratungen verpflichtend durchgeführt werden, zum einen ein allgemeines Beratungsgespräch bei der Zentralen Studienberatung, zum anderen eine studiengangspezifische Beratung bei den zuständigen Studienfachberatern – je nach Studiengang an der Universität oder der htw saar.

Verfahren

Fristen für den Antrag auf Zulassung:

  • Für ein Wintersemester:
    01. April für einen zulassungsbeschränkten Studiengang
    01. Mai für einen zulassungsfreien Studiengang
  • Für ein Sommersemester:
    01. Oktober eines vorangehenden Jahres für einen zulassungsbeschränkten Studiengang
    01. November eines vorangehenden Jahres für einen zulassungsfreien Studiengang

Die Universität bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission. Ihr gehören an:

  • ein/e Beauftragte/r des Ministeriums für Bildung und Kultur
  • ein/e Vertreter/in des Ministeriums für Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit für die Gesundheitsberufe
  • zwei in dem gewählten Studiengang tätige Hochschullehrer/innen
  • Vertreter/innen der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe

Nach erfolgter Zulassung:

  • Absolvierung eines Probestudiums von i.d.R. zwei Semestern mit anschließender Eignungsfeststellung

Rechtsgrundlage

  • Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG), § 77 Abs. 5
  • Neufassung der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 12. März 2025 (Amtsblatt 2025, Teil I, S. 268)