Leistungskontrollen

Wann finden die Leistungskontrollen statt?
Die Leistungskontrollen finden jeweils am Ende eines Semesters in der letzten Vorlesungswoche und in der ersten vorlesungsfreien Woche statt. Mitte September werden dann Wiederholungsprüfungen durchgeführt, für die nur diejenigen Studierenden zugelassen sind, die in den regulären Leistungskontrollen mindestens 40 und höchstens 49 Leistungspunkte erworben haben. Die genauen Termine werden jeweils durch Aushang im Glaskasten des Juristischen Prüfungsamtes oder im Internet bekannt gegeben.

Handelt es sich bei der Leistungskontrolle immer um eine schriftliche Prüfung?
Nein, Leistungskontrollen im Sinne von § 4 Absatz 1 StudO sind schriftliche oder mündliche Prüfungen.

Muss ich mich zu den Leistungskontrollen anmelden?
Ab dem Wintersemester 2024/2025 müssen sich alle Studierende, die im Studiengang Rechtswissenschaft (Ziel: erste juristische Prüfung) und in dem neu eingerichteten integrierten Bachelor-Studiengang Rechtswissenschaft (LL.B.) eingeschrieben sind, für die Teilnahme an den Leistungskontrollen anmelden. 

Wie kann ich mich von Prüfungen an- und abmelden?
Die An- und Abmeldung für Prüfungen erfolgt über die App „Mein Studium“ im SIM-Portal unter sim.uni-saarland.de. Bitte schauen Sie sich das Schulungsvideo zur App „Mein Studium“ sowie die schriftliche Anleitung  an.

Muss ich mich zu allen Leistungskontrollen selbst anmelden?
Ja, Sie müssen sich zu ALLEN Leistungskontrollen selbst über das SIM-Portal anmelden, sofern Sie in dem Studiengang Rechtswissenschaft (Ziel: erste juristische Prüfung) und dem neu eingerichteten integrierten Bachelor-Studiengang Rechtswissenschaft (LL.B.) eingeschrieben sind. Studierende der Studiengänge Wirtschaft und Recht melden sich bei VIPA an.

Wo finde ich das Schulungsvideo bzw. die schriftliche Anleitung?
Schulungsvideo: UdS - Mein Studium 
schriftliche Anleitung: SIM_Handbuch Mein Studium UdS_2.0

Wann stehen die Ergebnisse der Leistungskontrollen fest? Wo sind diese zu finden?
Die Noten für die Leistungskontrollen im Wintersemester werden Anfang April, die Noten für die Leistungskontrollen im Sommersemester Anfang September bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Wiederholungskontrollen stehen jeweils etwa Mitte Oktober fest. Die Ergebnisse finden Sie im SIM-Portal unter sim.uni-saarland.de in der App Mein Studium .

Wo kann man die Leistungskontrollarbeiten abholen?
Die korrigierten Klausuren können am jeweiligen Lehrstuhl des Klausurerstellers abgeholt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Öffnungszeiten der Sekretariate.

Ich bin mit meiner Note unzufrieden – was soll ich tun?
Sollten Sie mit einer Note unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ersteller der Leistungskontrolle. Hierbei ist es erforderlich, dass Sie schriftlich darlegen, warum Sie der Ansicht sind, dass die Leistungskontrolle besser bewertet werden müsste.

Was mache ich, wenn ich krankheitsbedingt nicht an einer Leistungskontrolle teilnehmen kann?
§ 2a Abs. 1 Satz 4 JAO i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG sieht vor, dass im Falle einer Verhinderung wegen Krankheit die voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich beim Juristischen Prüfungsamt der Universität geltend zu machen und durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Bitte beachten Sie, dass ein Attest eines Hausarztes bzw. eines Facharztes nicht ausreicht! (Diese Regelung gilt nur für die Hauptfachstudierenden, nicht aber für die Nebenfach- oder Doppelstudierenden!)

Wann werde ich zu den Wiederholungskontrollen zugelassen? Welche Wiederholungskontrollen darf ich mitschreiben?
Wurden in einem Studienjahr weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres (sprich: Mitte September) wiederholt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei nur an den Leistungskontrollen teilnehmen dürfen, die Sie bei dem regulären Versuch mitgeschrieben und nicht bestanden haben bzw. bei denen Sie aufgrund krankheitsbedingter Nichtteilnahme nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt gefehlt haben.

Ich bin nicht zu den Wiederholungskontrollen zugelassen, obwohl ich weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben habe. Woran liegt dies?
Wie zuvor bereits geschildert, dürfen Sie nur an den Wiederholungskontrollen teilnehmen, die Sie bei dem regulären Versuch mitgeschrieben und nicht bestanden haben bzw. bei denen Sie aufgrund krankheitsbedingter Nichtteilnahme nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt gefehlt haben. Haben Sie nur an Leistungskontrollen teilgenommen, die in der Summe weniger als 50 Leistungspunkte ergeben, haben Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an den Wiederholungskontrollen.

Ich habe bereits über 50 Leistungspunkte in den regulären Leistungskontrollen erreicht und möchte mich in einigen Klausuren verbessern bzw. an Leistungskontrollen teilnehmen, an welchen ich vorher nicht teilgenommen habe. Geht das?
Das Juristenausbildungsgesetz sieht eine freiwillige Teilnahme an den Wiederholungskontrollen nicht vor. Eine Teilnahme ist in beiden Fällen nicht möglich!