Promotion zur Doktorin/zum Doktor des Rechts

Aufstellung der benötigten Unterlagen für die Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Rechtswissenschaft

  1. Formloser Antrag an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschusses auf Zulassung zum Promotionsverfahren mit Angabe des Doktorvaters,
  2. evtl. Verzicht auf Ladungsfrist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Promotionsordnung,
  3. beglaubigtes Examenszeugnis,
  4. Bildungsgang oder Lebenslauf,
  5. Eidesstattliche Versicherung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Promotionsordnung inklusive Einverständniserklärung zur Plagiatsprüfung,
  6. ein Nachweis der Immatrikulation oder Registrierung während der gesamten Dauer des Promotionsvorhabens gem. § § 7 Abs. 1 Nr. 5 Promotionsordnung,
  7. Kopie der Betreuungsvereinbarung nach § 7 Absatz 1 Nr. 5 Promotionsordnung,
  8. Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Note "voll befriedigend" oder besser:
    zwei Seminarscheine der Universität des Saarlandes gem. § 5 Abs. 2 Promotionsordnung,
  9. Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend":
    zwei mit der Note "gut" bewertete Seminarscheine gem. § 5 Abs. 4 Promotionsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Promotionsordnung sowie ein Beschluss des/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses über die Feststellung der Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 4 Promotionsordnung,
  10. bei einem Studienabschluss im Ausland: Beschluss des Promotionsausschusses über die Feststellung der Gleichwertigkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung,
  11. drei gebundene Exemplare (Klebebindung) der Dissertation und eine digitale Kopie der Dissertation gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Promotionsordnung,
  12. eine Erklärung darüber, in welcher Form der Doktorgrad verliehen werden soll (§ 1 Absatz 1Satz 1 Promotionsordnung).

Bitte achten Sie darauf, dass Sie während des Erwerbs der Doktorandenscheine immatrikuliert (nicht registriert!!!) sind!

Einzureichende Unterlagen, falls die Dissertation in einem Verlag erscheint

  1. Antrag an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschusses mit der Bitte um vorzeitigen Vollzug der Promotion und Reduzierung der abzugebenden Pflichtexemplare.
  2. Verlagsvertrag in Kopie
  3. Die 25 Pflichtexemplare müssen ein eingebundenes Dissertationsblatt (gem. § 16 Abs. 3 Promotionsordnung) mit folgenden Angaben enthalten:

Vorderseite:
"Titel der Dissertation"
Dissertation zur Erlangung eines Grades einer Doktorin/eines Doktors des Rechts
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes
vorgelegt von
"Name"

Rückseite:
Tag der Disputation:
Dekan: (zum Zeitpunkt der Disputation)
Erstberichterstatter:
Zweitberichterstatter:

Informationen für Doktoranden mit ausländischen Abschlüssen

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die Ihren rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss im Ausland absolviert haben, muss in jedem Fall der Rechtswissenschaftliche Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses entscheiden.
Hierzu muss ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem deutschen Staatsexamen bzw. der ersten juristischen Prüfung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Promotionsordnung gestellt werden. Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Beglaubigtes Examenszeugnis ggfs. in deutscher/englischer Übersetzung (Wichtig: Aus dem Zeugnis müssen die einzelnen Noten zu ersehen sein; ferner muss aus den Zeugnisunterlagen hervorgehen, ob der Abschluss im Heimatland zur Promotion berechtigt.);
  2. Bildungsgang oder Lebenslauf;
  3. Angabe des Doktorvaters, der die Arbeit gegebenenfalls betreuen wird.

Der Antrag mit den vollständigen Unterlagen ist zu richten an:
Vorsitzende/r des Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschusses
Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes
Postfach 15 11 50
66041 Saarbrücken

Nach Eingang des Antrages werden Ihre Zeugnisse in der Regel zuerst an die Ständige Konferenz der Kultusminister zur weiteren Begutachtung gegeben. Die Begutachtung kann nach unserer Erfahrung bis zu drei Monate dauern. Liegt das Gutachten vor, entscheidet der Rechtswissenschaftliche Promotionsausschuss in einer Sitzung über die Gleichwertigkeit Ihres Studienabschlusses in Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Nach Erhalt eines positiven Bescheides können Sie sich zum Doktorandenstudium beim Studentensekretariat einschreiben (§ 5 Abs. 2 Promotionsordnung).
Achtung: Das Studentensekretariat benötigt zur Einschreibung zum Promotionsstudiengang eine Bestätigung gem. § 3 Abs. 5 Immatrikulationsordnung. Diese wird im Dekanat erstellt.

Kontakt

Karin Franke
Dekanatsverwaltung
Tel.: +49 (0)681 302-2100
k.franke(at)rewi.uni-saarland.de

Weitere Informationen

Promotionsordnung