Zulassung zu den Wiederholungskontrollen
Amtsärztliches Attest und Zulassung zu den Wiederholungskontrollen
Die Zulassung zu den Wiederholungsklausuren wegen krankheitsbedingter Nichtteilnahme an den Leistungskontrollklausuren ist nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes möglich.
§ 2a Abs. 2 JAO ist so zu verstehen, dass die Wiederholung einer Leistungskontrollklausur nur möglich ist, wenn zuvor der erste Versuch erfolglos war, wobei die Teilnahme daran durch Abgabe des (evtl. auch leeren) Klausurbogens nachgewiesen sein muss. Dies ergibt sich aus dem Wort „wiederholen“, das einen erstmaligen – erfolglosen – Versuch voraussetzt. Die Verhinderungsregelung in Abs. 1 bezieht sich nur auf die regelmäßigen Leistungskontrollen am Ende einer Lehrveranstaltung und nicht auf die Wiederholungsklausuren oder Nachklausuren. Die Chance der Nachholung wegen Verhinderung besteht deshalb nur in einer Teilnahme an den Nachklausuren, wenn man die normale Leistungskontrolle versäumt hat.