Fragen von A - Z
Allgemeine Hinweise
1. Formale Kriterien
Grundsätzlich ist auf folgende Punkte zu achten:
- Fußnoten (wenn verwendet) korrekt einsetzen;
- korrekt zitieren;
- korrekt bibliografieren;
- durchgehende Seitennummerierung der Textseiten; präziser und klarer Schreibstil; umgangssprachlichen oder unverständliche Satzkonstruktionen; angemessene Verwendung von Fachbegriffe (ggf. vorherige Definition)
Folgende Formatierungen haben sich bewährt:
- oben und unten je 2,5cm, links ca. 4-5cm, rechts 2cm
- Seitenzehalen: unten zentriert oder unten rechts. Deckblatt ohne Seitenzahl
- Schriftgröße und -art im Fließtext: 12 Pt Arial oder Times New Roman, Blocksatz
- Zeilenabstand: 1,5-zeilig, Seiten einseitig bedruckt
- Kapitelüberschriften: 14 Pt Fettdruck, danach zwei Zeilen Abstand
- Unterkapitelüberschriften:12 Pt Fettdruck, anschließend eine Zeile Abstand
- Fußnotentext: 10 Pt Blocksatz, 1,0-zeilig, die Fußnoten selbst werden hoch gestellt
- für Gedankenstriche keine Trennstriche gebrauchen
- Dezimalpunkte bei Zahlen setzen
Achten Sie unbedingt auf eine feste Klebebindung der Arbeit (also keine Ringelbindung o.ä.)
2. Gestaltungsregeln für das Deckblatt und die Eidesstattliche Erklärung
Deckblatt (DIN A4) Saarbrücken 20## | EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich versichere hiermit an Eides Statt, "Unterschrift" |
3. Vor der Abgabe der Arbeit
Vor der Abgabe ist es immer sinnvoll, eine Abschluss-Arbeit Korrektur lesen zu lassen. Dabei sollte eine
- auf formale Fehler (Rechtschreibung, Grammatik, Formatierung etc.) von einer
- auf inhaltliche (sachlogische) Fehler unterschieden werden.
Für den gesamten Korrekturprozess sollte mindestens eine Woche eingeplant werden.
Die Arbeit muss bei einer Einzelarbeit in dreifacher Ausfertigung, bei einer Gruppenarbeit von zwei Kandidat/inn/en in vierfacher Ausfertigung in der Prüfungssekretariat Sport (NICHT beim Betreuer!) abgegeben werden. Bei postalischer Zusendung gilt der Tag des Poststempels als Abgabetag.
4. Die Bewertung der Abschlussarbeit
Typische Kriterien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit) für die Bewertung sind z.B.:
Wurde die Frage präzise gestellt?
Entspricht die Arbeit in Umfang und Inhalt den Anforderungen einer Abschluss-Arbeit?
Wurde die Frage gründlich bearbeitet?
Wurden alle wichtigen Aspekte bearbeitet?
Ist die Argumentation schlüssig und nachvollziehbar?
Beantwortet die Arbeit die Fragestellung? Sind die Ergebnisse klar formuliert und konsistent?
Entspricht die Bachelor-Arbeit den formalen Anforderungen?
Sind die Quellen angegeben, wurde richtig zitiert?
Ist die Arbeit überzeugend strukturiert?
Sind die Argumente klar und präzise formuliert?
Wie eigenständig wurde die Arbeit erstellt?
Wie hoch ist der erbrachte Arbeitsaufwand in Relation zur Bearbeitungszeit?
Eine Abschlussarbeit wird immer von zwei Prüfern benotet. Neben dem Erstgutachter (der i.d.R. auch der Betreuer der Arbeit ist und den Prozess der Erstellung der Abschluss-Arbeit begleitet hat), gibt es einen Zweitgutachter, der ebenfalls eine Note vergibt. Das arithmetische Mittel dieser beiden Noten ergibt schließlich die Endnote für die Abschluss-Arbeit. Beträgt die Differenz der beiden Notenvorschläge allerdings mehr als eine ganze Note, wird ein dritter Gutachter beauftragt.
Wann werden die Abschlussdokumente erstellt?
Abschlussdokumente (Urkunde, Zeugnis und Transcript of Records) werden nach Vorliegen der letzten Prüfungsleistung erstellt . Zur Beantragung reichen Sie bitte folgendes Formular ein Ausstellung Bachelor-/Masterzeugnisses
Die Ausstellung dauert i.d.R. 14 Tage nach Eingang der letzten Bewertung im Prüfungssekretariat. Die Vervollständigung der Urkunde kann aufgrund einer zweiten Unterschrift länger dauern.
Eine gesonderte Benachrichtigung nach Fertigstellung der Dokumente ergeht nicht. Von daher bitte zu gegebener Zeit direkt beim Prüfungssekretariat nachfragen. Abschlussdokumente können im Prüfungssekretariat abgeholt werden. Eine Abholung durch Dritte ist bei Vorlage einer Vollmacht ebenfalls möglich.
Unter der Abgabe z. B. einer Abschluss‐Arbeit oder einer anderen häuslichen Arbeit wird die fristgerechte, persönliche oder postalische Übergabe an das Prüfungssekretariat verstanden; elektronische Übermittlungen sind nur bei adäquater elektronischer Signatur und nur dann zulässig, wenn die Prüfungsordnung dies ausdrücklich zulässt. Nach der Abgabe der Arbeit (die z. B. bei einer Abschluss‐Arbeit mit einem Eingangstagesstempel der zuständigen Prüfungsbehörde dokumentiert wird) besteht kein Anspruch mehr, diese noch vor der abschließenden Bewertung zu ändern oder zu ergänzen. Wird eine Abgabefrist versäumt – also eine Arbeit nicht fristgerecht abgegeben – gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ und die Prüfung damit als nicht bestanden.
Fällt der Abgabetermin z. B. der Abschlussarbeit auf einen bundeseinheitlichen und saarländischen Feiertag, steht Ihnen in diesem Fall frei, die Arbeit jederzeit vor Ihrem Abgabetermin oder am nächstfolgenden Werktag bis 9.00 Uhr im Prüfungssekretariat abzugeben.
Verhindert ein Versagen des häuslichen Computersystems das rechtzeitige Ausdrucken einer schriftlichen Arbeit (z. B. technischer Defekt, Virenbefall), liegt dies allein im Verantwortungsbereich des Prüflings und stellt keinen Ausnahmegrund für eine verlängerte Abgabefrist dar. Demgegenüber gereichen geeignete Nachweise einer (vorübergehenden) → Prüfungsunfähigkeit z. B. aus gesundheitlichen Gründen, um eine Verlängerung der Abgabefrist zu erwirken.
Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wenden Sie sich
- als Studierende/r im Bachelor oder Master an die Modulverantwortlichen
Hierfür nehmen Sie bitte Ihren Antrag auf Anerkennung und die Auflistung der Studien- und Prüfungsleistungen mit.
Im Wahlpflichtbereich des Bachelor-Studiengangs können Leistungen anderer Universitäten nur angerechnet werden, wenn zuvor die für das anzurechnende Fach zuständige Fachrichtung der UdS eine Äquivalenz ausgestellt hat
- als Studierende/r im Lehramt immer zuerst an die Koordinatorin für Studierende im Lehramt
Weitere Infos finden hierzu finden Sie unter www.uni-saarland.de/einrichtung/zpl/zentraler-pruefungsausschuss-lehramt/antraege-pruefungsausschuss.html
siehe Krankheit
Der Nachweis Erste Hilfe ist in den Briefkasten Nr. 22 im Foyer Campus B3 1 einzuwerfen oder per Post zu senden.
Der Nachweis darf bei Anmedlung zur Prüfungsleistung
- für LA-Studierende zum Modul Unterrichten
- für BA-Studierende zum Modul Abschlussarbeit
nicht älter als drei Jahre sein. Ein Nachreichen ist nicht möglich.
An der UdS können Sie hier Dokumente beglaubigen lassen.
Wenn Sie Ausbildungsförderung nach BAföG erhalten, müssen Sie im Verlauf Ihres Studium nachweisen, dass Sie die üblichen Leistungen erbringen. Dieser Nachweis muss in der Regel nach Beginn des vierten Fachsemesters vorgelegt werden.
Achtung! Die Leistungsgrenzen für BAföG-Bescheinigungen entsprechen nicht den CP-Grenzen der Fortschrittskontrolle.
Es wird das Erbringen der üblichen Leistungen bestätigt, wenn
- nach dem 3. Semester 70 CP oder
- nach dem 4. Semester 90 CP
vorliegen.
Informationen zum Zeitpunkt der (frühesten) Exmatrikulation am Beispiel: MA-Studiengang Sportwissenschaft
Zunächst:
Das Ablegen einer Prüfung setzt grundsätzlich die Einschreibung in den entsprechenden Studiengang voraus. Das gilt für mündliche und schriftliche Prüfungen ebenso, wie für die Berufspraktika (bis zum letzten Praktikumstag) sowie den Tag der Abgabe der Master-Arbeit (als Datum der Erbringung der Prüfungsleistung).
Liegen alle ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen eines Studiums vor, besteht prinzipiell die Möglichkeit zur Exmatrikulation.
Aber:
Die sofortige Exmatrikulation birgt ein gewisses Risiko in sich, da mit dem Tag der Exmatrikulation der Studierendenstatus unmittelbar aufgehoben wird und kein Zugriff mehr auf das Studienkonto besteht. Tritt im Zuge der Korrektur der Master-Arbeit oder einer anderen Prüfungsleistung ein Problem bei der Bewertung auf, besteht aber (auch ohne bestehendes Immatrikulationsverhältnis) weiterhin ein Prüfungsrechtsverhältnis (z. B. zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens). Dieses endet regulär mit Ablauf der gesetzten Widerspruchsfristen (i.d.R. einen Monat nach Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses).
D. h. ohne Immatrikulation kann sich ein Studierender nicht (mehr) auf die Reglungen der Prüfungsordnung berufen.
Daran ändert auch eine ggf. vorab ausgestellte Bestätigung des (wahrscheinlichen) Bestehens der Master-Arbeit oder einer anderen Prüfungsleistung durch den/die Prüfer nichts. Denn diese Bestätigung bleibt – da in der Prüfungsordnung nicht verankert – ohne rechtsverbindliche Wirkung.
Die Korrektur ausstehender Prüfungen sowie die Erstellung der Abschlussdokumente setzen aber keine Einschreibung mehr voraus.
Es sollte daher immer vorab abgewogen werden, ob eine sofortige Exmatrikulation angezeigt ist. In Zweifelsfällen kann das Prüfungssekretariat kontaktiert werden.
Bitte denken Sie daran, dass nach Exmatrikulation die UdS-Kennung gesperrt bzw. gelöscht wird.
Es wird verwiesen auf UdS-Kennung für Studierende / Promovierende. Es ist daher zwingend erforderlich bei jeglicher Korrespondenz die aktuellen Kontaktdaten anzugeben.
Fortschrittskontrollen werden regulär nach dem 2., 4., 6. und 9. Fachsemester des Bachelorstudiums und nach dem 2., 4., und 6. Fachsemester des Masterstudiums durchgeführt.
Folgende Mindestleistungen sind zu erbringen:
Bachelor
- nach 2 Semestern 18 CP
- nach 4 Semestern 60 CP
- nach 6 Semestern 105 CP
- nach 9 Semestern 165 CP
Master
- nach 2 Semestern 18 CP
- nach 4 Semestern 60 CP
- nach 6 Semestern 90 CP
Der Verlust des Prüfungsanspruchs droht, wenn zwei Fortschrittskontrollen in Folge verpasst werden oder die doppelte Studienzeit erreicht wurde.
Wenn Sie die in der Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge vorgegebenen Leistungsgrenzen nach den entsprechenden Fachsemestern aus nicht von Ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben, können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Prüfungsausschuss für Bachelor- bzw. Masterstudiengänge entscheidet dann im Einzelfall, ob eine Verlängerung von einem Semester erteilt werden kann, innerhalb dessen die notwendigen Credit Points dann nachzuweisen sind.
Für einen Antrag werden folgende Unterlagen im Original an den Prüfungsausschuss benötigt:
- ein unterschriebenes formloses Schreiben mit Begründung
Aus dem Schreiben muss deutlich und nachvollziehbar hervorgehen, welche Leistungen fehlen, warum diese fehlen und wie und wann diese erbracht werden. Schildern Sie Ihr Anliegen und den Grund für das Versäumnis in der Vergangenheit. Zeigen Sie auf, dass sich die Umstände nun verbessert haben und ein erfolgreiches Weiterstudieren möglich ist. Geben Sie eine positive Abschlussprognose, erklären Sie z. B. warum Sie sich im nächsten Prüfungsversuch dazu in der Lage sehen, die Prüfung doch noch zu bestehen. - Nachweise zur Begründung (z. B. ärztliches Attest)
Den Antrag reichen Sie schrifltich (NICHT per E-Mail) beim Pürungssekretariat Sport der Fakultät HW - Bereich Empirische Humanwissenschaften, Campus B3 1 ein.
Die Prüfungsordnung schreibt vor, dass ein Versäumen einer Prüfung aufgrund von Krankheit oder sonstiger Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wird. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht (§ 14 Prüfungsordnung der Fakultät HW vom 05.11.2015)
Das bedeutet: Ihre Anzeige mit Nachweisen muss spätestens nach dem 5. Werktag nach Prüfungstermin im Prüfungssekretariat sein. Bei Postsendungen gilt der Posteingang im Prüfungssekretariat. Andernfalls wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet. Kein Fax! Keine E-Mail!
Bitte denken Sie daran, dass die Bescheinigung BA und MA / Lehramt, gerade wenn Sie diese per Post schicken, einige Tage Laufzeit benötigen und auch erst bearbeitet werden müssen. Das Prüfungssekretariat infomiert innerhalb 14 Tagen nur schriftlich, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wurde.
Die Prüfungsordnung kann eine Freiversuchsregelung vorsehen. Danach gilt eine Prüfung, die erstmals innerhalb des Regelstudiensemesters angetreten und nicht bestanden wurde als nicht erfolgt. D.h. der erste Versuch Erstprüfung) und die nachfolgenden Wiederholungsversuche (→ Wiederholungsprüfungen) bleiben unter dem Freiversuch erhalten. Hat die Prüfung allerdings durch ein → Versäumnis seitens des Prüflings nicht stattgefunden – der Prüfling also die Prüfung nicht angetreten – besteht dieser Anspruch nicht.
Wann werden meine Prüfungsleistungen verbucht?
Ordnungsgemäße Leistungen, die im Prüfungssekretariat eingegangen sind, werden in der Regel innerhalb von 14 Tagen im Studienkonto eingetragen. Bei Unklarheiten kann sich dieser Zeitraum wegen der notwendigen Rücksprache mit der Fachrichtung verzögern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hierzu nicht jede einzelne Anfrage beantwortet werden kann.
Es sind noch nicht alle Leistungen eingetragen, die zur Anmeldung zum Staatsexamen erforderlich sind?
Sie müssen selbst gewährleisten, dass bewertete Prüfungsleistungen (Klausuren, Hausarbeiten etc.) rechtzeitig vorliegen (am besten von den PrüferInnen bis 01.02. bzw. 01.08. einreichen lassen).
Bitte bedenken Sie, dass den PrüferInnen für Klausuren 4 Wochen und für Hausarbeiten 6 Wochen Korrekturzeit zustehen. Die Fachprüfungssekretariate benötigen danach genügend Zeit für die Verbuchung. Wer also 7 Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist beim Staatlichen Prüfungsamt oder später noch an Prüfungen an der UdS teilnimmt, kann nicht davon ausgehen, dass die Korrektur und Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen und sollte sich darauf einstellen, dass erst die nächste Staatsexamensphase genutzt werden kann.
Wie bekomme ich einen Nachweis über meine Prüfungsleistungen, z. B. für einen Wechsel in den Masterstudiengang?
Das Prüfungssekretariat erstellt mit der elektronischen Studien- und Prüfungsverwaltung (LSF) eine „Leistungsbescheinigung“. Es werden immer die aktuellen Daten mit Angabe der Summe der Kreditpunkte und einer Durchschnittsnote ausgegeben. Der Nachweis wird vom Prüfungssekretariat gestempelt und unterschrieben und ist dann für jeden, auch offiziellen Zweck verwendbar.
Formulare anderer Hochschulen werden nicht ausgefüllt. Alle erforderlichen Daten gehen aus der genannten Übersicht hervor.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Übersicht maximal zweimal pro Semester ausgestellt wird. Bitte reichen Sie keine von Ihnen selbst ausgedruckte Übersichten ein.
Benötigen Sie mehr Exemplare innerhalb des Bewerbungszeitraums, dann können Sie sich die Dokumente beglaubigen lassen.
Liegt eine Einschränkung vor, die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert (z.B. Sehstörung, Behinderung beim Schreiben) kann dies in Form eines Nachteilsausgleichs (z.B. Lesehilfe, Verlängerung der Schreibzeit) angemessen berücksichtigt werden. Derart geänderte Bedingungen dürfen allerdings nicht zu einer Veränderung der Prüfungsinhalte führen. Erst wenn hierüber kein angemessener Nachteilsausgleich erzielt werden kann, kann ein Wechsel der Prüfungsform in Betracht gezogen werden. Dieser muss allerdings sicherstellen, dass eine gleichwertige Prüfungsleistung erbracht wird. Kritisch ist in diesem Zusammenhang z.B. bei schriftlichen Prüfungen die Nutzung von Notebooks, da eine solche Hilfe zusätzliche Vorteile bieten kann, die über den auszugleichenden Nachteil hinausgehen (Überkompensation).
Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist in der Prüfungsordnung der Fakultät in § 15 geregelt. Dort heißt es:
- Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien‐, Prüfungsvor‐ oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen genehmigen. Angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen sind die Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen (z.B. Zulassung geeigneter Hilfsmittel), die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens bzw. der Wechsel der Prüfungsform , d.h. das Erbringen gleichwertiger Leistungen in anderer Form. Der Wechsel der Prüfungsform kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen oder die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen nicht als angemessener Nachteilsausgleich ausreichend sind. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches darf in keinem Fall zu einer Modifizierung der Prüfungsinhalte führen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen im Rahmen der entsprechenden Zuständigkeit.
- Ein Antrag gemäß Absatz 1 muss alle zwei Semester gestellt werden, sofern der vorliegende Nachteil auch dann noch ausgeglichen werden muss.
- Das in Absatz 1 verlangte ärztliche Zeugnis (Attest) muss mindestens Angaben enthalten über die von der länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung ausgehende körperliche und/oder psychische Funktionsstörung, deren Auswirkungen auf die Prüfungs‐ oder Studierfähigkeit der oder des Studierenden aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie eine ärztliche Prognose über die Dauer der länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die/der Studierende chronisch erkrankt oder beeinträchtigt ist.“
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist daher erforderlich und zu beachten:
- Ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (nicht elektronisch).
- Ein aktuelles ärztliches Gutachten mit einer Beschreibung der körperlichen und/oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit aus medizinischer Sicht (s. Abs. 3 oben)
- Die rechtzeitige Einreichung des Antrags, spätestens aber einen Monat vor dem Prüfungstermin. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist gewährt werden.
Übernimmt ein Prüfling partiell oder vollständig fremde Werke ohne Angabe der Quellen und Urheber, obwohl dieses möglich gewesen wäre, spricht man von einem Plagiat. Das Nichtzitieren fremder Ausführungen ist dabei nicht nur unwissenschaftlich und unredlich, sondern kann ggf. auch mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein, wenn dabei Urheberrechte verletzt werden. Über den Umgang mit einem Plagiat entscheidet der → Prüfungsausschuss.
Der Anspruch Prüfungen ablegen zu dürfen ist sowohl an die Immatrikulation in den betreffenden Studiengang, als auch an die beantragte Zulassung zu den Prüfungen gebunden. Durch diese Zulassung entsteht ein bindendes Prüfungsrechtsverhältnis, das der Prüfling nicht beliebig aufkündigen kann. Der Prüfungsanspruch endet regulär mit dem erfolgreichen Bestehen aller Prüfungen eines Studiengangs (also dem Abschluss des Studiums). Ein vorzeitiger Verlust des Prüfungsanspruchs kann eintreten, wenn bestimmte Mindestleistungen nicht erbracht werden (→ Fortschrittskontrolle) oder bestimmte Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden werden (→ Wiederholungsprüfung). Der Prüfungsanspruch im Zuge der → Zulassung zu Prüfungen kann versagt werden, wenn eine Bachelor‐Prüfung, eine Diplom‐Vorprüfung oder eine vergleichbare Zwischenprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Hochschulprüfung im selben Fach an keinem anderen Ort bereits begonnen und nicht beendet oder endgültig nicht bestanden wurde. Näheres dazu regelt die Prüfungsordnung.
Beim Prüfungsausschuss handelt es sich um ein Gremium, das an Verwaltungsentscheidungen der Prüfungsbehörde (des Prüfungssekretariats oder Prüfungsamtes), insbesondere bei der Organisation von Prüfungen mitwirkt oder solche Entscheidungen laut Prüfungsordnung selbstständig trifft. Zusammensetzung und besondere Aufgaben dieses Gremiums sind über die Prüfungsordnung festgelegt. Dabei können auch einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.
Anträge an den Prüfungsausschuss für BA und MA Sportwissenschaft sind in den Briefkasten Nr. 22 im Foyer Campus B3 1 einzuwerfen oder postalisch an die Prüfungssekretariat zu senden.
Prfüfungsausschuss für den Bachelor und Master Sport
Vorsitz Univ.-Prof. Dr. Sabine Schäfer | Stellverter/n Prof. Dr. Thomas Wendeborn |
Mitglieder ProfessorInnen Uni.-Prof. Dr. Sabine Schäfer | Stellverter/n Univ.-Prof. Dr. Stefan Panzer |
MItglieder Akademische MitarbeiterInnen Dr. Markus Schwarz | Stellverter/n Dr. Sabrina Forster |
Studierende: Moritz Mann (M. Sc.) | Stellverter/n Johannes Puhl BA) |
Prüfungsausschus für das Lehramt an Schulen
Mit einer Rücktrittserklärung (→ Rücktritt) vor oder während einer Prüfung muss ein Prüfling unverzüglich die dafür maßgeblichen Gründe angeben und durch einen fachkundigen Nachweis (ärztliches oder amtsärztliches Attest) belegen. Inhalt dieses Nachweises muss die Beschreibung (ggf. Bezeichnung) der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein und ferner die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung; damit reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der Hinweis des Arztes der Prüfling sei „prüfungsunfähig“ nicht aus. Vielmehr muss die gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigen und geklärt werden, ob unter den gegebenen Umständen bestimmte Hilfsmittel die Beschwerden ausgleichen können. Dies zu entscheiden ist gründsätzlich nicht die Aufgabe des Arztes, sondern Aufgabe des → Prüfungsausschusses. Es ist allerdings grundsätzlich legitim, dass sich ein Prüfling unter Inkaufnahme verminderter Prüfungschancen einer Prüfung unterzieht (z.B. im Falle eines körperlichen Leidens, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder allgemein unter Prüfungsstress). Allerdings kann er sich im Fall eines negativen Prüfungsergebnisses dann nicht auf seine – bewusst in Kauf genommenen – gesundheitlichen Defizite berufen. Siehe auch: → unerkannte Prüfungsunfähigkeit Nur wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Aussagewert der Prüfung erheblich einschränken, ist es gerechtfertigt die Prüfung abzubrechen und den Prüfling zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen. Siehe auch: → Wiederholungsprüfung
Die Regelstudienzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Studium einschließlich der Zeit bis zum Abschluss aller Prüfungen abgeschlossen werden kann. Im Bachelor‐Studiengang sind es 6, 7 oder 8 Semester, im Master‐Studiengang 4, 3 oder 2 Semester, jeweils gerechnet als Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend. Die Regelstudienzeit kann dabei i.d.R. nur eingehalten werden, wenn die erforderlichen Prüfungsleistungen im jeweiligen Regelstudiensemester erbracht wurden.
Der Nachweis Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Silber ist in den Briefkasten Nr. 22 im Foyer, Campus B3 1 einzuwerfen oder per Post zu senden.
Nach Eintrag im Studienkonto kann der Nachweis wieder abgeholt werden.
Der Nachweis darf bei Anmedlung zur Prüfungsleistung
- für LA-Studierende zum Modul Unterrichten
- für BA-Studierende zum Modul Abschlussarbeit
nicht älter als drei Jahre sein. Ein Nachreichen ist nicht möglich.
Ein Rücktritt von einer bereits angemeldeten Prüfung ist bis zu eine Zeitpunkt vor Prüfungstermin ohne Angabe weiterer Gründe möglich. Danach besteht ein bindendes Prüfungsrechtsverhältnis, dass der Prüfling nicht beliebig aufkündigen kann. Ein Rücktritt ist dann nur noch aus einem wichtigen Grund möglich, z. B. einer Erkrankung, die die Annahme einer → Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt. Weitere Rücktrittsgründe können sein, die Befangenheit des Prüfers oder erhebliche äußere Störungen im Prüfungsablauf. Ein Rücktritt ist förmlich bei der Prüfungsbehörde zu beantragen und ggf. mit geeigneten Belegen (z. B. einem ärztlichen Attest) zu versehen; dabei gilt das Gebot der → Unverzüglichkeit. Siehe auch: → Rüge. Wiederholte Anträge auf Fristverlängerung (z. B. bei länger andauernder Erkrankung) kann der → Prüfungsausschuss ablehnen und den Prüfling auf die Möglichkeit des → Rücktritts verweisen. Insbesondere bei Abschluss‐Arbeiten ist nicht nur das selbständige Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, sondern auch die Fähigkeit diese Arbeit innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens zu erstellen (eine → Kompetenz), zu bewerten. Dieser Aspekt kann nicht mehr hinreichend beurteilt werden, wenn eine sehr weit greifende Verlängerung der Abgabefrist zu einer übermäßigen Ausdehnung des Prüfungszeitraumes führt.
Schlüsselkompetenzen können ergänzender Teil des Fachstudiums sein. Unter Schlüsselkompetenzen werden überfachliche Qualifikationen (Fähigkeiten, Einstellungen und Wissenselemente) zusammengefasst, die bei der Lösung von Problemen und beim Erwerb neuer → Kompetenzen in möglichst zahlreichen Inhaltsbereichen von Nutzen sein können, wie beispielsweise zur Weiterentwicklung von Studier‐, Lern‐, Lehr‐ und Forschungsfähigkeit (Sachkompetenzen), Persönlichkeit (Selbstkompetenzen), Berufsfeldkompetenz (Methodenkompetenzen) und Bürgerschaftlichkeit (Sozialkompetenzen).
Warum ist die Studmail-Adresse so wichtig?
Über diese Adresse erhalten Sie:
- - Bestätigung der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen
- - Prüfungsinformationen und Anmeldefristen
- - Erinnerung zur Zahlung der Semesterbeiträge
- - Informationsmails über besonders wichtige Veranstaltungen an der Universität,
- zum Beispiel studentische Vollversammlungen
- - außerdem wird die s9-Kennung einschließlich des zugehörigen Passworts
- zur Anmeldung zu Lehrveranstaltungen im LSF (https://www.lsf.uni-saarland.de)
- und ins Uni-WLAN benötigt
- - und Sie können sich zu Veranstaltungen im CLIX (z.B. Hochschulsport) anmelden
Von einer Täuschung spricht man allgemein dann, wenn eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung unter Anwendung unerlaubter Hilfsmittel nur vorgespiegelt wird. Dabei wird die schwerwiegende (arglistige) Täuschung (z.B. bei einem umfangreichen → Plagiat), von einer gelungenen Vorteilsverschaffung bis hin zum (zumeist entdeckten) Täuschungsversuch unterschieden und entsprechend abgestuft sanktioniert. Der Tatbestand eines Täuschungsversuchs gilt dabei als erfüllt, wenn ein Prüfling mit unzulässigen Hilfsmitteln (z.B. einem „Spickzettel“, einem Fachbuch, einem „präparierten“ Mobilfunktelefon) den Prüfungsraum betritt; dabei ist unerheblich, ob die Hilfsmittel auch tatsächlich verwendet werden. Davon zu unterscheiden sind vorbereitende Handlungen zur Täuschung (z.B. die Deponierung von Prüfungsunterlagen auf der Toilette); hier gilt der Täuschungsversuch dann als gegeben, wenn ein entsprechender Zugriff auf die Hilfsmittel versucht oder getätigt wird. Unerheblich für den Täuschungsversuch ist, ob die unzulässigen Hilfsmittel zum Bestehen der Prüfung überhaupt förderliche Inhalte bieten, da der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung davon unberührt bleibt.
Die Prüfungsordnung der Fakultät regelt in § 9 grundsätzliches zum Teilzeitstudium. Dort heißt es:
„(1) Zu einem Teilzeitstudium können Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. Studierende eingeschrieben werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehung/Betreuung eines minderjährigen Kindes bzw. mehrerer minderjähriger Kinder, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens 50 % und höchstens 60 % ihrer Arbeitszeit widmen können.
- Wird in einem Studiensemester ein Studienvolumen von mehr als 60 % der Credit Points (i.d.R. 18 CP) des entsprechenden Vollzeitstudiums erbracht, so gilt das Semester als Vollzeitstudiensemester. Im Einzelfall wird auf Antrag geprüft, ob bei einer geringen Überschreitung ein Ausgleich z.B. innerhalb eines Studienjahres möglich ist. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes.
- Die Abschluss‐Arbeit ist außer in begründeten Ausnahmefällen in Vollzeit zu erbringen, wenn im vorangegangenen Semester nicht in Teilzeitform studiert wurde. Sollte die Abschlussarbeit in Teilzeit erbracht werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
- Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines besonderen Studien‐, Lehr‐ und Prüfungsangebotes.
- Für Auswirkungen des Teilzeitstudiums auf Bereiche, die außerhalb der Verantwortung der Fakultäten liegen und auf Leistungen, die von außeruniversitären Einrichtungen in Anspruch genommen werden, werden keine Verantwortung und keine Haftung übernommen. Die Studierenden sind gehalten, sich darüber rechtzeitig bei den dafür zuständigen Stellen zu informieren.
- Bei Verbleib im Teilzeitstudium ist alle zwei Semester ein Beratungsgespräch bei der für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang zuständigen Beratungseinrichtung durchzuführen.“
Die Immatrikulationsordnung in seiner Fassung vom 13.09.2017 legt in § 11 das Beantragungsverfahren fest. Dort heißt es auszugsweise:
„(2) Der Antrag ist bei dem Prüfungsausschuss, der für den entsprechenden Studiengang zuständig ist, für das unmittelbar folgende Semester zu stellen und gilt für einen bestimmten Studiengang. … Die Teilzeiteinschreibung bzw. Rückmeldung wird durch das Studierendensekretariat der Universität des Saarlandes vollzogen.
(3) Der Antrag für ein Studium in Teilzeit richtet sich auf ein Semester und muss für weitere Semester neu gestellt werden; er wird nur wirksam, soweit die Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs dies zulässt. Andernfalls gilt die Einschreibung bzw. Rückmeldung für ein Vollzeitstudium.“
Für die Beantragung sind erforderlich:
- ein schriftlicher Antrag, der im Prüfungssekreatrait Sport einzureichen ist (nicht elektronisch). Das Formblatt findet sich -> hier.
- Nachweise, aus denen die Gründe für die Beantragung eindeutig hervorgehen.
WICHTIG: Der Antrag auf ein Teilzeitsemester ist rechtzeitig im Zuge der regulären Rückmeldefrist zu stellen, so dass die Teilzeiteinschreibung für das unmittelbar folgende Semester noch geprüft werden kann. Für laufende oder zurückliegende Semester ist keine Beantragung möglich.
Die Beantragung von sog. Urlaubssemestern ist in der Immatrikulationsordnung in § 9 geregelt. Dort heißt es auszugsweise:
„(1) Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Der Antrag ist in der Regel innerhalb der Rückmeldefrist (…) zu stellen; im Einzelfall unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens am letzten Vorlesungstrag des jeweiligen Semesters. Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen. … Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere
- Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
- Wehr‐ oder Ersatzdienstleistungen, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr oder weitere vergleichbare Dienste,
- Auslandsaufenthalt, der erhebliche Teile der Vorlesungszeit beansprucht,
- Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit beanspruchen,
- Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft,
- Zeiten des Mutterschutzes oder Elternzeit,
- Wahrnehmung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger),
- Vorbereitung und Umsetzung einer Unternehmensgründung,
- ein nachgewiesenes Engagement im Rahmen des Spitzensports.
(3) Studierende können durch Verfügung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten beurlaubt werden, wenn sie an einer Krankheit leiden, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht oder andere erheblich gefährdet. In der Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung festzulegen. Die Gesamtdauer soll 10 Semester nicht überschreiten.
(4) Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Studierenden. Im Falle einer Beurlaubung wegen Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft bleiben die Rechte und Pflichte zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung an der Universität und der Studierendenschaft unberührt. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben jedoch bei der Berechnung der Fachsemester unberücksichtigt.
(5) Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien‐ und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; davon ausgenommen sind insbesondere
- die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
- die Fertigstellung von Studien‐ und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
- die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand sowie
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von studienbedingten Auslandsaufenthalten … .
Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des/der Studierenden über das Vorliegen der Ausnahmen gemäß Nr. 1 bis 4 und kann auf Antrag weitere Ausnahmen gestatten.“
Insbesondere für den → Rücktritt oder die Anfechtung von Prüfungen (→ Rüge) gilt das Erfordernis einer unverzüglichen Erklärung, d. h. einer Erklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt in zumutbarer Weise. Dieses Gebot rechtfertigt sich aus dem berechtigten Anliegen, einer missbräuchlichen Vorteilsannahme vorzubeugen. Auch kann nur so der zugrundeliegende Sachverhalt zeitnah aufgeklärt werden und – sofern dies in Betracht kommt – rechtzeitig Abhilfe geschaffen werden. Die Absicht, eine Prüfung nicht antreten oder fortsetzen zu wollen muss dem Prüfer und dem Prüfungsamt ausdrücklich bekundet werden. Wer hingegen stillschweigend zunächst abwartet, ob seine Leistungen nicht vielleicht doch ausreichen, erklärt nicht den → Rücktritt und muss sich infolge den Nachteil seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zuschreiben lassen. Üblich ist für den Rücktritt eine sofortige telefonische oder elektronische (Email) Bekanntgabe, die dann spätestens drei Tage darauf im Prüfungsamt schriftlich vorliegen sollte (ggf. mit Anlagen wie z. B. einem ärztlichen Attest).
Allgemeines:
Studierende können sich im Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses wenden.
Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten können sich z. B. auf Fristverlängerungsanträge, Rücktrittserklärungen, Anträge auf Anerkennung und Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleitungen beziehen.
Bedeutung:
Das Widerspruchsverfahren dient dazu, Entscheidungen, mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, noch einmal auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und ggf. aufzuheben oder zu ändern.
Verfahren und Frist:
In der Regel muss der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt z. B. in Form eines ablehnenden Bescheides der oder dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Fall von Prüfungsentscheidungen bei dem zuständigen Prüfungsausschuss.
Form:
Widersprüche müssen an den Prüfungsausschuss schriftlich gestellt werden.
Die Schriftform wird gewahrt durch:
- eigenhändig unterschriebenen Brief
- Telegramm
- Telefax
Widersprüche können nicht per einfacher E-Mail gestellt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit
Quellen
Niehues, N., Fischer, E. & Jeremias, C. (2014). Prüfungsrecht. 6. Auflage. München: C.H. Beck
Universität des Saarlandes (2015). Universitätsgesetz der Universität des Saarlandes
Universität des Saarlandes (2015). Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes
Uhniversität des Saarlandes (2015) Prüfungsordnung der Fakulät 5