07/21/2020

Tipp des Monats

Verlängerung gemäß §7 (3) WissZeitVG auf Antrag möglich

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wurde aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt. Demnach wurden die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, um die Zeit pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können auf Antrag zusätzlich um sechs Monate verlängert werden. Die finale Entscheidung trifft die Dienststelle.