Anspruch auf Qualifizierungszeit
An der UdS hat ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin einen Anspruch darauf, dass ein Teil der Arbeitszeit als Qualifikationszeit genutzt werden darf. Konkret ergibt sich dieser Anspruch aus §44 (4) SHSG (Gesetz Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts Vom 30. November 2016, Amtsblatt Nr. 47). Demnach gilt: „[W]enn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst […] ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.“
06/25/2020