Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.11.2017 (6 AZR 33/17) entschieden, dass: Einschlägige Berufserfahrung aus einer Beschäftigung bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wird bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L so behandelt, als ob sie beim selben Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erworben worden wäre. Das bedeutet, dass nicht nur die Stufe angerechnet wird, sondern auch die Zeit, die man bei dem anderen Arbeitgeber in dieser Stufe verbracht hat. In einigen Fällen hatte die Universität hier in der Vergangenheit anders verfahren. Sollten Sie zu diesen Fällen gehören könnte Ihnen daraus auch rückwirkend ein Anspruch entstanden sein. Wir beraten Sie gerne.
04/04/2019