Gleichstellungsplan der UdS
Der Gleichstellungsplan als Instrument zur Vereinbarkeit von Familie und Studium/Beruf
Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Gleichstellungsplan (GP) der Universität des Saarlandes, die besonders für Studierende und Beschäftigte mit Erziehungsverantwortung interessant sind.
Das Wichtigste in Kürze
(1) Das Modell der alternierenden Telehomearbeit als flexible Arbeitsform soll zukünftig
für alle geeigneten Arbeitsplätze und Mitarbeitenden nutzbar sein
(1) Die Universität wirkt auf die nachhaltige Förderung von familienbewussten Arbeits-
und Studienbedingungen und Chancengleichheit im Sinne einer Diversity Policy mit
intersektionaler Genderperspektive (Strategie der Vielfalt) hin. Sie hat das Themenfeld
familiengerechte Hochschule in ihrem Leitbild wie auch im Universitätsentwicklungsplan
sowie in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Land nachhaltig implementiert.
Die Universität sieht Frauen und Männer gleichermaßen in der Verantwortung für die
Betreuung und Erziehung von Kindern und der Pflege von Angehörigen Sorge zu tragen.
Sie trifft die in den nachfolgenden Ziffern 9 und 10 genannten Maßnahmen zur
Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Familie und Studium für
beide Elternteile. Die Möglichkeiten, Studium bzw. Arbeit und Familie an der Universität
miteinander zu vereinbaren, sollen evaluiert werden.
(2) Die Stabsstelle Chancengleichheit und Diversitätsmanagement ist Anlaufstelle für
alle Belange der Chancengleichheit und Diversität. Sie entwickelt Maßnahmen zu allen
Diversitätsmerkmalen und Vorschläge zur Umsetzung von Chancengleichheit auf allen
Ebenen. Der Umgang mit Diversität in Studium und Beruf soll im Hinblick auf Diversity-
Dimensionen evaluiert werden.
(3) Die unter dem Dach der Stabsstelle Chancengleichheit und Diversitätsmanagement
bestehende Kontaktstelle Studium und Behinderung steht der/dem Beauftragten zur
Verfügung, die/der die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer
Erkrankung gemäß § 7 Absatz 2 SHSG wahrnimmt. Die Kontaktstelle Studium und
Behinderung informiert und berät Studierende mit Behinderung und chronischer
Krankheit sowie deren Lehrende.
(4) Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird, falls die formalen
Grundlagen erfüllt sind, ein Nachteilsausgleich im Sinne des Artikel 24 Absatz 5 UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährt.
(1) Beschäftigungsverhältnisse werden im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen
Bestimmungen und bestehender Dienstvereinbarungen so gestaltet, dass die
Übernahme von Familienpflichten mit der Berufstätigkeit vereinbar ist. Unter Beachtung
der dienstlichen Belange werden auf Antrag der oder des Beschäftigten die
Möglichkeiten zu einer abweichenden Gestaltung der Arbeitszeiten zur Übernahme von
Familienpflichten ausgeschöpft.
Bei der Terminierung von Sitzungen der Gremien und Organe ist auf Familien- und
Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Universität informiert die Beschäftigten schriftlich und auf Anfrage zusätzlich in
persönlichen Gesprächen über die gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten der
Arbeitszeitreduzierung und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familienpflichten und
über die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere für die
Altersversorgung. Sie motiviert dabei männliche Beschäftigte, von diesen Möglichkeiten
Gebrauch zu machen.
(3) Teilzeitbeschäftigten werden die gleichen beruflichen Aufstiegs- und
Fortbildungschancen eingeräumt wie Vollzeitbeschäftigten. Leitungsfunktionen werden
nach Möglichkeit so gestaltet, dass sie auch von Teilzeitbeschäftigten wahrgenommen
werden können.
Durch das Kontinuitätsprogramm für Wissenschaftlerinnen als „Wiedereinstiegs-
programm“ wird für Wissenschaftlerinnen, die direkt nach dem Mutterschutz in Teilzeit
ihre Arbeit wieder aufnehmen, ein Einstieg ohne Ausstieg ermöglicht.
(4) Die Universität stellt Einrichtungen zur Säuglings- und Kleinkindversorgung (Still-,
Wickel- und Ruheräume) an allen Standorten bereit, die allen Gruppen offenstehen.
(5) Bei Vakanzen wegen Mutterschutz können Vertretungskräfte im gesamten Zeitraum
der Vakanz eingestellt werden. Tritt die Vakanz wegen Mutterschutz (§3 MuSchG) einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin ein, werden zusätzlich oder alternativ zu der Vertretung
nach Satz 1 im Zeitraum der Vakanz wegen Mutterschutz bis zu sechs Hilfskraftstunden
mit Grundbetrag C gewährt.
(6) Die Universität informiert über die nach WissZeitVG und SHSG bestehenden
Regelungen zur Verlängerung von Höchstbefristungsdauer, Einzelverträgen oder
Dienstverträgen in Folge von Kinderbetreuung, Arbeits- bzw. Dienstzeitreduzierung, zur
Betreuung von Angehörigen und in Folge von Elternzeit und Mutterschutz. Die
Universität wirkt darauf hin, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Regelungen
nutzen können.
(7) Die Universität unterstützt Bestrebungen zum Ausbau und zur Flexibilisierung der
Kinderbetreuung an ihren Standorten. Sie stellt die notwendigen Räumlichkeiten zur
Verfügung. Die Universität engagiert sich dauerhaft für den Betrieb und den Ausbau der
universitätseigenen Kindertagesstätte auf dem Campus Saarbrücken.
(1) Studien- und Prüfungsordnungen sowie sonstige das Studium regelnde
Bestimmungen werden so gestaltet, dass Ausfallzeiten durch Schwangerschaft,
Mutterschutz sowie durch die Wahrnehmung von Familienpflichten keine rechtlichen
oder sonstigen Nachteile hinsichtlich des Studiums und des Studienabschlusses nach
sich ziehen. Bis zu einer Anpassung der in Satz 1 genannten Ordnungen sollen
Studierenden mit einer Mehrfachbelastung durch einen der in Satz 1 genannten Gründen auf Antrag an die zuständigen Prüfungsämter oder -ausschüsse Abweichungen von dem
zeitlich und formal festgesetzten Ablauf des Prüfungsverfahrens gewährt werden.
(2) Die Höchstgrenze der Beurlaubung aus einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gründe wird in Anlehnung an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf
drei Jahre festgelegt.
(3) Die Universität unterstützt alle Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, für
Studierende mit Familienpflichten das Studieren in Teilzeit zu ermöglichen. In der
Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-
studiengänge (BMRPO) vom 17. Juni 2015 ist die Möglichkeit eines Studiums in Teilzeit
für Bachelor- und Masterstudiengänge vorgesehen (vgl. Art. 5 Absatz 2 Satz 1 und Art.
9 BMRPO). Die Universität fördert daher Initiativen der Fakultäten, das Studieren in
Teilzeit auch in anderen Studiengängen durch ihre Prüfungsordnungen zu erlauben. Sie
fördert innovative Projekte, die das Studieren in Teilzeit weiter optimieren.
(4) Die Universität unterstützt Initiativen, die die finanzielle Situation studierender Eltern
verbessern, bzw. bestehende Nachteile abbauen.
(5) Bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkungen sollen Schwangere und
studierende Eltern bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nach bestehenden
Teilnahmevoraussetzungen Ranggleichheit besteht. Bei Parallelveranstaltungen
werden Schwangere und studierende Eltern bei der Wahl der Termine bevorzugt
berücksichtigt. Bei der Terminierung von Lehrveranstaltungen soll soweit möglich auf
Familienpflichten Rücksicht genommen werden.
(6) Die Universität gewährt minderjährigen Studierenden einen besonderen Schutz und
fühlt sich verpflichtet, ihren Belangen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Raum
zu geben.