Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich (NTA) soll eine chancengleiche Teilhabe im Studium sicherstellen und Diskriminierungen vermeiden. Der NTA ist ein Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention (§ 24 Abs. 5 UN-BRK) im Bildungsbereich vorgesehen sind. Der NTA ist der Rechtsanspruch Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung auf eine bedarfsgerechte Anpassung von Studien- und Prüfungsbedingungen. Er soll vorhandene Nachteile aufgrund von Behinderung oder chronischer Erkrankung ausgleichen. Der NTA wird immer individuell und situationsbezogen an die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen angepasst.
Einen ausführlichen Leitfaden zur Beantragung und Gestaltung von Nachteilsausgleichen finden Sie hier:
Leitfaden Nachteilsausgleiche im Studium
Guide Reasonable Accommodations (Englisch)
Gerne berät die Kontaktstelle Studium und Behinderung Studierende bei der Antragstellung und unterstützt den Antrag mit einer Stellungnahme. Eine Kurzfassung des Antragsprozesses finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Formulare
Mitteilung von Prüfungs- und Studienleistungen
Formulare (englisch)
Die wichtigsten Schritte zum Nachteilsausgleich
Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können alle Studierenden stellen, die durch eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrem Studium eingeschränkt sind.
Hierzu zählen neben einer anerkannten Behinderung auch chronische und psychische Erkrankungen.
Für die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs ist es entscheidend wie sich die Beeinträchtigung auf Ihr Studium auswirkt.
Da jede Behinderung oder Erkrankung einen individuellen Verlauf hat, wird der Nachteilsausgleich auf Ihre individuelle Situation angepasst.
Die Kontaktstelle Studium und Behinderung hilft Ihnen gerne den passenden Ausgleich zu finden. Wenn Sie einen Beratungstermin wünschen, kontaktieren Sie uns gerne unter ksb(at)uni-saarland.de.
Mögliche Maßnahmen in Bezug auf die Studienorganisation können z. B. sein:
- Barrierefreier Zugang zu Veranstaltungen
- Anwesenheitspflichten modifizieren
- Modifikation der Rahmenbedingungen bei Praktika und Auslandsaufenthalten
Mögliche Maßnahmen bei Prüfungsleistungen können z. B. sein:
- Zeitverlängerung bei Prüfungen, Hausarbeiten, Abschlussarbeiten
- Änderung der Prüfungsform, z. B. schriftlich statt mündlich oder umgekehrt
- Einsatz von Hilfsmitteln
- Durchführung der Prüfungen in einem gesonderten Raum
Wichtig: Einen Anspruch auf eine spezifische Form eines Nachteilsausgleichs gibt es nicht. Der jeweilige Prüfungsausschuss hat einen Ermessensspielraum bei den Entscheidungen!
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor einem Antrag mit den Beratungsstellen, dem Prüfungssekretariat und den Dozierenden in Verbindung setzen.
Für einen Nachteilsausgleich für Studien- oder Prüfungsleistungen ist ein formloser schriftlicher Antrag an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen. Um sicherzustellen, dass der Prüfungsausschuss Ihr Anliegen rechtzeitig bearbeiten kann und bewilligte Maßnahmen des Nachteilsausgleichs auch organisatorisch realisiert werden können, wird empfohlen, dass Sie Ihre Anträge bitte bis 15. Dezember (in einem Wintersemester) bzw. bis 15. Juni (in einem Sommersemester), spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraums bzw. Prüfungstermins stellen.
Sie können alternativ auch das Antragsformular der KSB verwenden.
Im Antrag müssen die geltend gemachten Nachteile und die gewünschten nachteilsausgleichenden Maßnahmen ausführlich beschrieben werden. Es ist wichtig im Antrag nachvollziehbar darzustellen, worin der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Studienerschwernis besteht und wie diese Erschwernis ausgeglichen werden kann.
Dem Antrag sind aussagekräftige Belege beizulegen, welche Ihre Situation so dokumentieren, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Argumente nachvollziehen können. Ein solcher Nachweis kann z. B. ein fach- oder amtsärztliches Attest, ein psychologisches Gutachten oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sein.
Der Prüfungsausschuss wird über Ihren Antrag beraten und Ihnen im Anschluss einen schriftlichen Bescheid schicken, der die gewährten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nennt. Mit diesem Bescheid melden Sie sich bei den enstsprechenden Lehrpersonen und besprechen die Umsetzung der bewilligten Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass der Nachteilsausgleich spätestens alle zwei Semester erneut beantragt werden muss. Ob ein Nachteilsausgleich ein oder zwei Semester Gültigkeit hat, können Sie Ihrer Studienordnung entnehmen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Nachteile mit den gewährten Maßnahmen nicht adäquat ausgeglichen werden, haben Sie nach Erhalt des Bescheids die Möglichkeit zum Widerspruch.