Betriebspraktikum
Alle Lehramtsstudierenden (außer Wirtschaftspädagogik) müssen bei der Anmeldung zum Ersten Staatsexamen ein Betriebspraktikum nachweisen (LAB 9 Monate, allgemeinbildende Schulen 4 Wochen oder 160 Arbeitsstunden).
Formular zur Bestätigung des Betriebspraktikums (Lehramt an allgemeinbildenden Schulen)
Ordnung der Betriebspraktika für die Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen
Ordnung der Betriebspraktika für das Lehramt an beruflichen Schulen
Flyer: UdS-Praktikumsbörse
Bitte legen Sie die Bescheinigung des Betriebspraktikums mindestens 6 Monate vor Anmeldung zum mündlichen Staatsexamen im ZfL zur Prüfung der Anerkennung vor.
Senden Sie die Unterlagen per Post oder per E-Mail an isabelle.wagner[at]uni-saarland.de.
Telefonisch erreichen Sie Frau Wagner unter der (0681) 302-64344.
Häufig gestellte Fragen
Das Betriebspraktikum dient dazu, zukünftigen Lehrkräften Einblick in einen Bereich des Arbeitslebens zu vermitteln, der sich vom schulischen und universitären Leben unterscheidet. Es soll Ihnen einen Blick über den schulischen und universitären Tellerrand ermöglichen. Der Fokus liegt hierbei auf der Arbeit in einem Betrieb (vgl. Ordnung). Dadurch soll Ihre Kompetenz gestärkt werden, Schülerinnen und Schüler auf die Vielfalt der Arbeitswelt mit ihren realen Gegebenheiten vorzubereiten.
Gut geeignet sind beispielsweise die Bereiche industrielle Fertigung, Handwerk, Einzelhandel und Gastronomie. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Tätigkeit als Betriebspraktikum anerkannt werden kann, fragen Sie gerne vor Antritt des Praktikums im Zentrum für Lehrerbildung nach.
Nicht anerkannt werden:
- jegliche pädagogischen und sozialpädagogischen Tätigkeiten (mit Ausnahme FSJ o. Ä., siehe den Punkt hierzu). Dazu zählt jede Form von Unterricht egal für welche Altersgruppe, das Vorbereiten und Durchführen von Workshops und vergleichbaren Angeboten, Training, Anleitung von Gruppen oder Einzelpersonen (Fitnessstudio, Erlebnispädagogik), Führungen in Museen o. Ä., die Betreuung von Ferienlagern und Reisegruppen, das Leiten von Chören und alle Beschäftigungen, bei denen ein großer Anteil der Tätigkeiten Ihrer späteren Lehrertätigkeit ähnelt oder einen sehr starken Bezug zu Ihren Unterrichtsfächern aufweist.
- Tätigkeiten in der Schule (auch Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten)
- Tätigkeiten mit einem deutlichen Bezug zu schulischen Zusammenhängen
- Schulbuchausleihe
- Beratung und Seelsorge
- freiberufliche Tätigkeiten (Ich-AGs)
- Hiwi-Tätigkeiten, Tätigkeiten an der Universität mit Bezug zu Ihrem Studium und Verwaltungstätigkeiten an der Uni
- ehrenamtliche Tätigkeiten
Zum Nachweis des Betriebspraktikums stellt das ZfL ein Formular zur Verfügung. Dieses muss der Arbeitgeber für Sie ausfüllen, unterschreiben und darauf seinen Stempel anbringen.
Ohne den Stempel des Arbeitgebers kann keine Anerkennung erfolgen! Sollte der Arbeitgeber keinen Firmenstempel besitzen, was selten vorkommt, können Sie alternativ eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die erbrachten Stunden auf dem offiziellen Briefpapier des Betriebs vorlegen.
Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte eingescannt per Mail an isabelle.wagner[at]uni-saarland.de. Bitte geben Sie in der Mail Ihre Postanschrift an, denn Sie erhalten das Formular unterschrieben und mit dem Stempel der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung per Post zurück.
Nein. Das Betriebspraktikum ist eine Anforderung des Bildungsministeriums an die Lehramtsstudierenden und wird nicht von der Universität verbucht. Das Zentrum für Lehrerbildung ist für die Anerkennung zuständig, bewahrt jedoch keine Kopie Ihrer Unterlagen auf.
Das von einem Mitarbeiter des Zentrums für Lehrerbildung unterschriebene Dokument verbleibt bei Ihnen und Sie legen es dem Prüfungsamt des Ministeriums vor, wenn Sie sich zum Ersten Staatsexamen anmelden.
Ja. Für die Anerkennung als Betriebspraktikum ist es gleichgültig, ob Ihre Tätigkeit bezahlt oder unbezahlt ist. Sie müssen das Praktikum auch nicht zusammenhängend innerhalb von vier Wochen absolvieren, sondern können den Nebenjob über einen längeren Zeitraum stundenweise ausüben. Sobald Sie die 160 Stunden erbracht haben, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber das Formular des ZfL zum Nachweis des Betriebspraktikums ausfüllen lassen.
Das Betriebspraktikum umfasst laut Ordnung 160 Arbeitsstunden, die Ihnen der Arbeitgeber bestätigen muss. Bei einer 40-Stunden-Woche haben Sie nach vier Wochen in Vollzeit diese Stundenzahl erbracht. Maßgeblich für die Anerkennung ist jedoch nicht die Anzahl der Wochen, die Sie in dem Betrieb gearbeitet haben, sondern die Stundenzahl!
Ja, und zwar ausnahmsweise auch dann, wenn Sie in diesem Rahmen eine pädagogische Tätigkeit ausgeübt haben. Bitte reichen Sie zur Anerkennung das Zertifikat (in eingescannter Form) ein, das Sie nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums erhalten haben. Wir stellen Ihnen dann den Nachweis über das Betriebspraktikum aus.
Ja, sofern es sich nicht um eine Ausbildung in einem pädagogischen Beruf handelt. Bitte reichen Sie entsprechende Unterlagen ein, mit denen Sie den Zeitraum der Ausbildung belegen können, zum Beispiel Ihr Ausbildungszeugnis. Ein Arbeitsvertrag allein ist als Beleg nicht ausreichend.
In Ausnahmefällen kommt es vor, dass der Arbeitgeber das Formular nicht unterschreiben möchte, weil Sie formal kein Praktikum, sondern eine Aushilfstätigkeit ausüben, oder Ihr Praktikum liegt bereits mehrere Jahre zurück und Sie können die Unterschrift des Arbeitgebers nicht mehr einholen. In diesem Fall können Sie Ihre Tätigkeit mithilfe vergleichbarer Belege (z. B. Arbeitszeugnis) nachweisen.
Bitte beachten Sie, dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen muss, dass Sie mindestens 160 Stunden gearbeitet haben! Ein Arbeitsvertrag allein ist grundsätzlich nicht ausreichend, sondern nur in Verbindung mit einem abschließenden Arbeitszeugnis / einer abschließenden Arbeitsbescheinigung oder Dokumenten, die ausdrückliche Angaben über die tatsächlich gearbeiteten Stunden enthalten.
Zwei kürzere Praktika können in Ausnahmefällen zusammen als Betriebspraktikum anerkannt werden, sofern triftige Gründe für eine Aufteilung vorliegen. (Beispiel: Sie haben keine vierwöchige Praktikumsstelle erhalten oder Sie haben bereits ein Praktikum absolviert, bei dem Sie nicht auf die 160 Stunden gekommen sind.) Lassen Sie sich in diesem Fall von jedem der beiden Arbeitgeber das Formular des ZfL mit entsprechend geänderter Stundenzahl ausfüllen und reichen Sie beide Formulare zur Anerkennung ein.