Häufig gestellte Fragen zur Vereinbarung
1. Wer kann seinen Körper nach dem Tode für wissenschaftliche und Lehrzwecke zur Verfügung stellen? Jede volljährige Person, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann zu Lebzeiten letztwillig mit einer Körperspendevereinbarung bestimmen, dass der tote Körper einem Anatomischen Institut zur Verfügung gestellt wird.
2. Kann man seinen Körper an ein Anatomisches Institut "verkaufen"? Erhält man eine finanzielle Entschädigung für die Körperspende? Nein. Ein Verkauf des Körpers (oder von Organen) zu Lebzeiten oder der Erhalt einer finanziellen Entschädigung ist nicht möglich.
3. Was ist eine Körperspende-Vereinbarung? Für die Überlassung des Körpers nach dem Tode und zur Klarstellung des letzten Willens ist die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes in Homburg erforderlich. Diese Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern ein Vermächtnis, d. h. eine Absichtserklärung, die von Vermächtnisgeber und Vermächtnisnehmer jederzeit ohne Nennung von Gründen rückgängig gemacht werden kann.
4. Welche Kosten entstehen zur Zeit durch eine Körperspendevereinbarung? Bis Ende 2003 wurde das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen den deutschen Universitäten und ihren Anatomischen Instituten zur Finanzierung der Körperspenden überlassen. Durch neue gesetzliche Regelungen im Gesundheitswesen wurde das Sterbegeld zum 01.01.2004 völlig abgeschafft. Da die Universität des Saarlandes leider nicht in der Lage ist, den Wegfall des Sterbegeldes auszugleichen, muss sich die Universität die anfallenden durchschnittlichen Bestattungskosten (Überführung durch einen Bestatter, Ausstellung der Todesbescheinigung, Sargkosten, Einäscherungs-, Standesamts- und Friedhofsgebühren) in Höhe von z. Z. 1.400 € durch eine von der Körperspenderin oder dem Körperspender vorab zu leistende zweckgebundene Spende finanzieren lassen. Kommt die Körperspende nicht zustande, wird die zweckgebundene Spende an die berechtigten Hinterbliebenen rücküberwiesen. Unsere Kalkulation ist langfristig ausgelegt und deckt nach unseren Erfahrungen die entstehenden Kosten in der Zukunft. Sollten sich unvorhersehbare, sprunghafte Kostensteigerungen ergeben, könnte es sein, dass wir um eine ergänzende Zahlung bitten müssen. Für einen Extremfall können wir nicht ausschließen, dass wir die Vereinbarung kündigen müssen und Ihnen Ihre geleistete Vorauszahlung zurückzahlen würden. Ist die Finanzierung der Bestattung zum Zeitpunkt des Todes nicht gesichert, muss die Universität die Körperspendevereinbarung als nicht zustande gekommen betrachten.
5. Entstehen den hinterbliebenen Angehörigen Kosten aufgrund der Körperspende: Nein, für die Angehörigen entstehen im Normalfall keine Kosten. Diese entstehen nur in den Fällen, bei denen eine Urnenbeisetzung auf einem anderen Friedhof als in Homburg gewünscht wird (private Beisetzung) oder wie beschrieben, s. Punkt 4.
6. Kann die Körperspendevereinbarung durch den Körperspender rückgängig gemacht werden? Ja. Eine Körperspendevereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden. Hierzu genügt die kurze schriftliche Mitteilung an das Anatomische Institut: "Hiermit trete ich von meiner mit dem Anatomischen Institut der Universität des Saarlandes getroffenen Körperspendevereinbarung zurück."
7. Kann die Körperspendevereinbarung durch die Angehörigen nach dem Tode des Körperspenders rückgängig gemacht werden? Nein. Die Angehörigen sind für die Einhaltung des letzten Willens des Körperspenders mitverantwortlich und können die Vereinbarung nicht rückgängig machen.
8. Kann das Anatomische Institut die Annahme des Leichnams eines Körperspenders ablehnen? Im Regelfall nein. Die Annahme eines Leichnams kann allerdings dann abgelehnt werden - wenn der Sterbeort - z.B. bei Urlaubsreisen – außerhalb des Einzugsbereiches des Anatomischen Institutes liegt, - wenn der Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches des Anatomischen Institutes verlegt wurde, ohne dass das Institut informiert worden ist, - im Extremfall, s. Punkt 4.
9. Wie wird das Anatomische Institut über den Tod einer Körperspenderin und eines Körperspenders informiert? Über die Telefonnummer auf der Vereinbarung und dem Spenderausweis wird das Anatomische Institut vom Tod einer Körperspenderin oder eines Körperspenders durch Verwandte, Freunde, Bekannte, Krankenhaus oder eine Behörde unterrichtet. Das Anatomische Institut veranlasst dann die Überführung nach Homburg. Diese sollte schnellstmöglich erfolgen. Die übliche Einkleidung und Ausschmückung der/des Verstorbenen und die Aufbahrung zu Hause oder in der örtlichen Friedhofshalle müssen leider entfallen.
10. Was geschieht mit dem Leichnam im Anatomischen Institut? Nach Annahme des Leichnams und Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen zweiten (amtsärztlichen) Leichenschau wird dieser durch entsprechende Chemikalien konserviert, d.h. dauerhaltbar gemacht und kann dann prinzipiell über viele Jahre aufbewahrt werden. Entsprechend der Vereinbarung wird der Leichnam für die Ausbildung der Medizinstudenten im Rahmen eines mehrmonatigen Sektionskurses, für ärztliche Weiterbildungs- und Operationskurse oder für wissenschaftliche Untersuchungen genutzt.
11. Wie lange bleibt ein Leichnam im Anatomischen Institut? In der Regel mehrere Jahre. Diese Zeit wird für die mindestens sechsmonatige Konservierung und die nachfolgenden Untersuchungen benötigt.
12. Kann die anatomische Untersuchung Auskunft über die Todesursache geben? In der Regel nicht.
13. Was geschieht mit dem Leichnam nach den wissenschaftlichen Untersuchungen? Nach Abschluss der Untersuchungen wird der Leichnam in ein Krematorium überführt und dort eingeäschert. Danach wird die Urne bis zur Beisetzungsfeier im Anatomischen Institut aufbewahrt und letztlich auf dem Gräberfeld des Anatomischen Institutes auf dem Homburer Hauptfriedhof in Anwesenheit der Angehörigen anonym beigesetzt.
14. Werden die Angehörigen über die Beisetzung der Urne informiert? Ja. Alle von der Körperspenderin / dem Körperspender angegebenen Angehörigen, Freunde und Bekannte werden zu einer akademischen und ökumenischen Trauerfeier und der nachfolgenden Urnenbeisetzung frühzeitig eingeladen. Die Trauerfeiern finden in der Regel Mitte November eines jeden Jahres statt.
15. Kann der Körper auch erdbestattet werden? Nein. Eine Erdbestattung ist nicht möglich.
16. Muss die Urne auf dem Friedhof in Homburg beigesetzt werden? Nein. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Urne auch auf einem anderen Friedhof, z.B. dem Heimatfriedhof beigesetzt werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen dann allerdings von den Angehörigen getragen werden.
17. Wer sorgt für die spätere Pflege des Grabes? Für die Pflege des Gräberfeldes trägt das Anatomische Institut unter Zuhilfenahme von Spendengeldern auf unbegrenzte Zeit Sorge.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie können uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail ansprechen.
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