Studien- und Prüfungsordnung

Master-Aufbaustudiengang "Deutsches Recht und Europäische Rechtsvergleichung" (Master of Laws, LL.M.)

Vom 31. Juli 2020

Der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund der §§ 60 und 64 des Saarländischen Hochschulgesetzes (SHSG) vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412), mit Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes und des Universitätspräsidiums die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Master of Laws (LL.M.) im Deutschen Recht und in Europäischer Rechtsvergleichung erlassen, die hiermit verkündet wird.

I. Allgemeines

§1 Grundsätze
  1. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes verleiht aufgrund einer Prüfung nach Maßgabe dieser Ordnung an außerhalb der Bundesrepublik Deutschland graduierte ausländische und deutsche Juristen und Juristinnen den Grad eines „Master of Laws“, abgekürzt: LL.M. Der Aufbaustudiengang Deutsches Recht und Europäische Rechtsvergleichung wird vom Institut für Europäisches Recht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät betreut.
  2. Der hierzu eingerichtete Studiengang soll zugleich für die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union graduierten Juristen und Juristinnen als Vorbereitung für ihre Niederlassung als europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 (BGBl. I, 182), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), dienen.
  3. Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des LL.M.-Studienganges und legt die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung fest.
§2 Zweck

Durch den Erwerb des LL.M. weisen die Studierenden nach, dass sie die Grundzüge des deutschen Rechts und der europäischen Rechtsvergleichung beherrschen, mindestens das Rechtsgebiet Zivilrecht vertieft bearbeitet haben und fähig sind, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.

§3 Dauer

Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester (Studienjahr). Der Studiengang kann zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs unterbrochen werden; der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Studiums wird im Einvernehmen mit der Leitung des Instituts für Europäisches Recht festgelegt.

II. Organisation, Ablauf und Inhalt des Studiums

§4 Zugang zum Masterstudium
  1. Zugangsberechtigung zum Masterstudium erhält, wer den Nachweis eines ausländischen universitären rechtswissenschaftlichen Studiums mit 240 Credit Points (CP) erbringen kann sowie wer ein dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium vergleichbares und gleichwertiges juristisches Studium an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat. Über die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit entscheidet die Leitung des Instituts für Europäisches Recht; § 13 S. 2 bleibt unberührt.
  2. Ausländische Staatsangehörige haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Level B2).
  3. Bewerberinnen und Bewerber, die am Centre Juridique Franco-Allemand der Universität des Saarlandes eingeschrieben waren und die ersten zwei Jahres des Studiums erfolgreich absolviert haben, sind von dem Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entbunden.
§5 Inhalt und Aufbau des Studienganges

(1) Studieninhalte des Masterstudienganges sind die folgenden Module: 

ModulSem.ModulelementTypSWSCPTurnusPrüfungsleistung
Modul I
Rechtsvergleichung (Pflichtmodul)
1RechtsvergleichungVL24WSModulprüfung
  TutoriumT2   
Modul II
Allg. Teil des BGB (Pflichtmodul)
1Bürgerliches Vermögensrecht IVL512WSModulprüfung
  ArbeitsgemeinschaftAG2   
Modul III
Zivilrecht (Wahlpflichtmodul; mind. 9 CP)
2Bürgerliches Vermögensrecht II mit AGVL
AG
5
2
12SSFachprüfung
 1SchuldrechtVL58WSFachprüfung
 2Sachen- und KreditsicherungsrechtVL47SSFachprüfung
 1RechtsdurchsetzungVL12WSFachprüfung
Modul IV
Privatrecht (Wahlmodul)
1Rechts- und Verfassungsgeschichte I (Römisches Recht)VL24WSFachprüfung
 2Digestenexegese (Rechtshistorisches Proseminar)VL24SSFachprüfung
 2Familien- und ErbrechtVL47SSFachprüfung
 1HandelsrechtVL24SSFachprüfung
 2GesellschaftsrechtVL24SSFachprüfung
 2IndividualarbeitsrechtVL35SSFachprüfung
 2Kollektives ArbeitsrechtVL24SSFachprüfung
Modul V
Öffentliches Recht und Strafrecht (Wahlmodul)
1Rechts- und Verfassungsgeschichte I
(Römisches Recht)
VL24WSFachprüfung
 1Staatsrecht I
(Staatsgrundlagen, Staatsorganisation)
VL35WSFachprüfung
 2Staatsrecht II
(Grundrechte)
VL35SSFachprüfung
 2Allg. Verwaltungs- und VerfahrensrechtVL47SSFachprüfung
 1Strafrecht I für LL.M.-StudierendeVL24WSFachprüfung
 2Strafrecht II für LL.M.-StudierendeVL24SSFachprüfung
Modul VI
Europarecht (Wahlmodul)
1Europarecht iVL47WSFachprüfung

(2) Die Module werden von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes angeboten; die Studierenden nehmen daran teil.

III. Erwerb des Mastergrades

§6 Voraussetzungen des Erwerbs des Mastergrades
  1. Zum Erwerb des Mastergrades sind mindestens 60 CP zu erreichen. Davon sind 45 CP in den Leistungskontrollen während des Studiums zu erreichen. Zu diesen werden 15 CP für die Masterarbeit (§ 7) addiert.
  2. Die in Absatz 1 genannten Leistungskontrollen während des Studiums sind im Pflichtmodul Rechtsvergleichung, im Pflichtmodul Allgemeiner Teil des BGB, im Wahlpflichtmodul Zivilrecht sowie in den drei Wahlmodulen Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht sowie Europarecht abzulegen. Dabei müssen im Wahlpflichtmodul Zivilrecht mindestens 9 CP und in den Wahlmodulen Privatrecht und Öffentliches Recht und Strafrecht mindestens 11 CP erreicht werden. Die Leistungskontrollen finden am Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt.
  3. Der Leistungsnachweis kann nach Wahl des/der jeweiligen Dozenten/Dozentin in mündlicher Form oder durch eine Aufsichtsarbeit erbracht werden. Der Leistungsnachweis im Pflichtfach Rechtsvergleichung ist in schriftlicher Form zu erbringen.
  4. Studierende, die am Centre Juridique Franco-Allemand der Universität des Saarlandes studiert und bereits gleichwertige Leistungsnachweise im deutschen Recht erworben haben, können diese als Prüfungsleistung anrechnen lassen. 
  5. Über die Gleichwertigkeit anderweitig erbrachter Leistungsnachweise entscheidet die Leitung des Instituts für Europäisches Recht.
§7 Masterarbeit
  1. Der Prüfling wählt das Fach, in dem er/sie die Masterarbeit anfertigen will. Das Thema wird im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/Betreuerin festgelegt und unverzüglich dem Prüfungssekretariat bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht mitgeteilt, die das Thema offiziell vergibt.
  2. Für die Erstellung der Masterarbeit stehen zwölf Wochen zu Verfügung, die mit der Festlegung des Themas der Masterarbeit zu laufen beginnen.
  3. Der Prüfling hat die Masterarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe anzufertigen. Die Arbeit ist am Ende mit einer vom Prüfling unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu versehen, in der er versichert,
    1. die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche Zitate in jedem Einzelfall als solche mit Anführungszeichen gekennzeichnet und nachgewiesen zu haben,
    2. weder diese Masterarbeit noch Teile davon bereits an anderer Stelle zu Prüfungszwecken eingereicht zu haben.

      Das bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht angesiedelte Prüfungssekretariat sowie der Betreuer/die Betreuerin können die Arbeit diesbezüglich, insbesondere mittels Plagiatssoftware, überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Versicherungen kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden. Bei einem schweren Verstoß wird der Prüfling von dem Studiengang ausgeschlossen.
  4. Die Arbeit ist bis zum Ende der Bearbeitungszeit bei dem/der Prüfungsbeauftragten in zwei von dem Kandidaten/der Kandidatin unterzeichneten Druckexemplaren und einer digitalen Fassung (RTF, Word oder durchsuchbares PDF-Format) auf einem beiliegenden elektronischen Datenträger (vorzugsweise CD, DVD oder USB-Stick) einzureichen.
  5. Die Masterarbeit wird von dem Betreuer/der Betreuerin und von einer/einem von der Leitung des Instituts für Europäisches Recht bestellten Zweitgutachter/Zweitgutachterin gemäß § 8 bewertet.
  6. Die Begutachtung der Masterarbeit muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.
  7. Das Ergebnis teilt die Leitung des Instituts für Europäisches Recht dem Prüfling schriftlich mit.
  8. Wird die Masterarbeit als nicht bestanden bewertet, so kann diese einmal wiederholt werden. Wird sie noch einmal als nicht bestanden bewertet, so muss sie von einem weiteren Prüfer/von einer weiteren Prüferin bewertet werden. 
§8 Bewertungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist mit einer der folgenden Notenbezeichnungen und Punktzahlen zu bewerten: 

sehr gut= 16 bis 18 Punkte= eine Besonders hervorragende Leistung
gut= 13 bis 15 Punkte= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
voll befriedigend= 10 bis 12 Punkte= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung
befriedigend= 7 bis 9 Punkte= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend= 4 bis 6 Punkte= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft= 1 bis 3 Punkte= eine Leistung mit erheblichen Mängeln
ungenügend= 0 Punkte= eine völlig unbrauchbare Leistung

(2) Auf Antrag des Studierenden stellt das bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht angesiedelte Prüfungssekretariat ein Transcript of Records der Noten der Prüfungsleistungen aus, in dem die Noten in das Notensystem 1,00 – 5,00 nach der im Anhang 1 enthaltenen Umrechnungstabelle umgerechnet werden.

§ 9 Gesamtergebnis

(1) Das bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht angesiedelte Prüfungssekretariat setzt das Gesamtergebnis fest und teilt es dem Prüfling mit. Das Gesamtergebnis ergibt sich dadurch, dass der Durchschnitt der auf der Basis der CP gewichteten Noten der Leistungskontrollen mit der Note der Masterarbeit addiert und die Summe durch zwei geteilt wird.

(2) Das Gesamtergebnis lautet auf: 

sehr gutbei einer Punkzahl von 14,00 bis 18,00
gutbei einer Punkzahl von 11,50 bis 13,99
voll befriedigendbei einer Punkzahl von 9,00 bis 11,49
befriedigendbei einer Punkzahl von 6,50 bis 8,99
ausreichendbei einer Punkzahl von 4,00 bis 6,49
mangelhaftbei einer Punkzahl von 1,50 bis 3,99
ungenügendbei einer Punkzahl von 0,00 bis 1,49

(3) Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, wobei die Masterarbeit mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet sein muss.

 

§10 Akteneinsicht

Nach Mitteilung des Gesamtergebnisses kann der Prüfling auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. 

§11 Versäumnis und Rücktritt
  1. Hält der Prüfling die Frist für die Abgabe der Masterarbeit nicht ein, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, so gilt die Leistung als erbracht und wird mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
  2. Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht angesiedelten Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Krankheit eines vom Prüfling überwiegend allein zu versorgenden Kindes.
  3. Genügen die geltend gemachten Gründe, so wird für die Masterarbeit eine Nachfrist gesetzt. Im Übrigen gilt § 3 Satz 2 entsprechend.
§12 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
  1. Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die jeweilige Prüfung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin. Gegen diese Entscheidung kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet ein nach §§ 60, 64 SHSG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 der BMRPO gebildeter Prüfungsausschuss. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling vom Studiengang ausschließen.
  2. Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bekannt, so wird die Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von der Leitung des Instituts für europäisches Recht mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis von dem bei der Leitung des Instituts für Europäisches Recht angesiedelten Prüfungssekretariat abzuändern, soweit sich das Gesamtergebnis (§ 9) durch die Neubewertung geändert hat, oder einzuziehen, sofern die Prüfung auf Grund der Neubewertung nicht bestanden ist.
§13 Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen, die von der Leitung des Instituts für Europäisches Recht getroffen werden, steht dem Prüfling der Widerspruch offen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 12 Absatz 1).

§14 Masterurkunde
  1. Wer das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades eines „Master of Laws – LL.M.“ mit Angabe der Gesamtnote und des Datums. Der Urkunde wird von der Leitung des Instituts für Europäisches Recht eine Bescheinigung beigefügt, in welcher die nach der im Anhang 2 enthaltenen Umrechnungstabelle im Notensystem 1,0 bis 4,0 umgerechnete Gesamtnote enthalten ist. Die Urkunde ist von dem Dekan/der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu unterzeichnen. 
  2. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Prüfling das Recht, den ihm verliehenen Grad zu führen.
§15 Schlussvorschriften

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Zugleich tritt die Prüfungs- und Studienordnung für den Aufbaustudiengang „Magister/Magistra der Rechte – LL.M.“ vom 19. September 2005 (Dienstbl. S. 474) außer Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren werden nach der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Ordnung durchgeführt.

Saarbrücken, 26. August 2020

Der Universitätspräsident

(Univ.-Prof. Dr. Manfred Schmitt)

Anhang 1

Die Bewertungen der Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 1 werden nach folgender Tabelle umgerechnet:
Juristische NotenskalaNotenskala nach Rahmenprüfungsordnung
14-181,0
131,3
121,7
112,0
102,3
92,7
83,0
73,3
63,7
54,0
44,0
3-05,0

Anhang 2

Die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 der Masterurkunde beigefügte Gesamtnote wird wie folgt im Zeugnis aufgeführt:

1,0 bis einschließlich 1,5: sehr gut,

über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut,

über 2,5 bis einschließlich 3,5: befriedigend,

über 3,5 bis einschließlich 4,0: ausreichend.