Hinweise

zur Organisation des Strahlenschutzes an der Universität des Saarlandes

Aktuell:

Am 31. Dezember 2018 ist die Verordnung zur weiteren Moderinisierung des Strahlenschutzrechts (die neue Strahlenschutzverordnung) in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 41, S. 2034 ff.). Sie enthält Vorgaben zum Schutz vor Radon in Wohn- und Arbeitsräumen sowie zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz. Die neue Strahlenschutzverordnung konkretisiert die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, das seit 1. Oktober 2017 Gültigkeit besitzt.

Mit dem in Kraft treten der neuen Verordnung verlieren die alte Strahlenschutzverordnung sowie die Röntgenverordnung ihre Gültigkeit.

Grundsätzlich gilt:

"Der Umgang mit ionisierender Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung, radioaktive Stoffe) bedarf einer Genehmigung. Der Inhaber dieser Genehmigung ist die Universität mit dem Universitätspräsidenten als Strahlenschutzverantwortlichem."

Da der Universitätspräsident sich nicht selbst mit den Strahlenschutzanglegenheiten befassen kann, ernennt er einen Bevollmächtigten für den Strahlenschutz.

Der Bevollmächtigte für den Strahlenschutz übernimmt im Auftrag des Universitätspräsidenten dessen Aufgaben als Strahlenschutzverantwortlicher nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Der Bevollmächtigte für den Strahlenschutz ist u. a. für die Abwicklung folgender verwaltungstechnischer Aufgaben mit der Aufsichtsbehörde verantwortlich:

  •    Genehmigungsanträge / Anzeigen
  •    Begehungen
  •    Belehrungen
  •    Abfallbewirtschaftung
  •    Beratung bei allen strahlenschutzrelevanten Fragestellungen.

Bevollmächtigter für den Strahlenschutz der Universität des Saarlandes

Dr. Oliver Rößler
Tel.: 06841 16-26294

strahlenschutz(at)uni-saarland.de / oliver.roessler(at)uks.eu