Studienbewerber/Studienbewerberinnen, die noch nicht im Besitz des Zeugnisses des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses sind, können eine vorläufige Zulassung beantragen, sofern bis zum Beginn des Master-Studiums alle Prüfungsleistungen des ersten berufsqualifizierenden Studiengangs erbracht worden sind (mittels Transcript of Records nachzuweisen) und die Abschluss-Arbeit eingereicht wurde. (Die Bewertung der Arbeit kann aber noch ausstehen.) Das Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses muss in diesem Fall binnen einer Frist von drei Monaten ab Beginn des Master-Studiums (= Semesterbeginn) nachgereicht werden, über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall.