Master-Wipäd-SO 2014

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 27. Februar 2014

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ordnung über die Einsetzung beschließender Ausschüsse in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 24. Oktober 2012 (Dienstbl. S. 276) und auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) folgende Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Master-Studiengangs Wirtschaftspädagogik auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswisenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswisenschaft, der Universität des Saarlandes vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542, Master-Prüfungsordnung).

§ 2 Ziele des Studiengangs

Im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik werden auf der Basis eines fundierten ökonomischen Fachwissens Kompetenzen vermittelt. Die Kompetenzen befähigen, Lehr- und Lernprozesse zu betriebs- und volkswirtschaftlichen Themenstellungen im schulischen und betrieblichen Kontext zu planen. Die Kompetenzen qualifizieren auch für kaufmännische Handlungsfelder außerhalb der Schulen. Wirtschaftspädagogen übernehmen in berufsbildenden Schulen, in der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, in der Bildungsberatung und in der Bildungsverwaltung Schlüsselfunktionen für die Qualität der beruflichen Bildung und nehmen damit maßgeblichen Einfluss auf die qualitative Gestaltung der zukünftigen personellen Ressourcen.

§ 3 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in die vier Bereiche "Wirtschaftswissenschaft", "Fachdidaktik", "Bildungswissenschaften/ Pädagogische Psychologie", "Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik" bzw. "Vertiefende Wirtschaftswissenschaft" sowie einen Bereich "Abschlussarbeit". Die einzelnen Bereiche lassen sich in Module bzw. Modulelemente einteilen, die den Kategorien gemäß § 2 der Master-Prüfungsordnung zugeordnet sind. Für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik sind die Kategorien Vorlesung (V), Übung (Ü), Seminar (S), Seminararbeit (SA), Schulpraktikum (SP) und Master-Abschlussarbeit (M) relevant. Jedes Modul hat ein in Credit Points (CP) angegebenes Gewicht, das seinen Umfang wiedergibt. Module schließen i. d. R. mit einer benoteten Leistungskontrolle (Modulprüfung) ab, deren Gesamtheit (= 120 CP) die Master-Prüfung bildet.

§ 4 Studienbeginn

Das Master-Studium kann in jedem Wintersemester und in jedem Sommersemester aufgenommen werden.

II. Master-Studiengang

§ 5 Studienbereiche und Module

(1) Die Studierenden haben die Wahl zwischen der Studienrichtung I und der Studienrichtung II.

(2) Das Master-Studium Wirtschaftspädagogik setzt sich in der Studienrichtung I aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Wirtschaftswissenschaft (12 CP),
  2. Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft (12 CP),
  3. Bildungswissenschaften/ Pädagogische Psychologie (21 CP),
  4. Abschlussarbeit (18 CP)
  5. Vertiefende Wirtschaftswissenschaft (57 CP).

In der Studienrichtung II setzt sich das Studium aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Wirtschaftswissenschaft (12 CP) ,
  2. Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft (5 CP),
  3. Bildungswissenschaften/ Pädagogische Psychologie (21 CP),
  4. Abschlussarbeit (18 CP),
  5. Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik (64 CP).

(3) Vorlesungen (V) vermitteln theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen eines größeren zusammenhängenden Gegenstandsbereichs, die i. d. R. in Form eines Lehrvortrages vermittelt werden. Übungen (Ü) beziehen sich i. d. R. auf einzelne Vorlesungen und dienen der anwendungsorientierten Vertiefung der Vorlesungsinhalte im Sinne angeleiteten Bearbeitens von Übungsaufgaben, Fallstudien o. ä. Seminare (S) vermitteln durch Gespräche, Referate und schriftliche Ausarbeitungen Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens. Schulpraktika (SP) geben die Gelegenheit, die schulische Berufstätigkeit kennenzulernen und zu erproben. Die Master-Abschlussarbeit (M) und gegebenenfalls die Seminararbeit (SA) vertiefen und erweitern die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten durch die eigenständige Bearbeitung einer abgegrenzten wissenschaftlichen Aufgabenstellung. Für Module kann Anwesenheitspflicht vorgesehen sein. In Modulen können Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen vorgesehen werden, die in das Modulhandbuch aufzunehmen sind. Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Ein Modul kann nicht gewählt werden, wenn es im vorangegangenen Bachelor-Studiengang als Prüfungsleistung erbracht wurde.

Das Verhältnis der Kleingruppenveranstaltungen (z.B. Übungen, sonstige Seminare ohne Seminararbeit) zu Vorlesungen soll mindestens 45 % zu 55 % betragen.

(4) Die Bereiche "Wirtschaftswissenschaft" bzw. "Vertiefende Wirtschaftswissenschaft" umfassen Module entsprechend der Studienordnung des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre und des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre.

  • In der Studienrichtung I sind folgende Module im Umfang von 69 CP zu belegen:
    1. Module aus "Management und Marketing" im "Stammbereich BWL" des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von mindestens 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ,
    2. Module aus "Finanzen und Rechnungswesen" im "Stammbereich BWL" des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von mindestens 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ,
    3. Module aus "Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme" im "Stammbereich BWL" des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von mindestens 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ,
    4. Module aus dem "Zusatzbereich BWL" aus dem Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Umfang von mindestens 6 CP / 4 SWS / i. d. R. VÜ,
    5. ein Seminar im Bereich der Betriebswirtschaftslehre entsprechend dem Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" aus dem Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre (12 CP),
    6. weitere Module aus den Bereichen "Betriebswirtschaftslehre" und "Volkswirtschaftslehre" des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von maximal 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ.
       
  • In der Studienrichtung II sind Module aus dem "Stammbereich BWL" des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre im Umfang von 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ zu wählen.

Ein Modul kann nicht gewählt werden, wenn es in einem vorangegangenen Bachelor-Studiengang als Prüfungsleistung erbracht wurde. Jedes Modul wird i. d. R. jedes zweite Semester angeboten.

(5) Der Bereich „Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft“ umfasst folgendes Modul bzw. folgende Module:

  1. fachdidaktisches Schulpraktikum (5 CP, SP inkl. 2 SWS Ü).
  2. In der Studienrichtung I ist darüber hinaus folgendes Pflichtmodul zu belegen: Fachdidaktik Wirtschaftspädagogik (7 CP, 2 SWS S, 2 SWS Ü).

(6) Der Bereich "Bildungswissenschaften/Pädagogische Psychologie" umfasst 21 CP / 11 SWS / i. d. R. VÜS und wird nach Maßgabe des fachspezifischen Anhangs zur Studienordnung und zur Prüfungsordnung im Fach Bildungswissenschaften/ Pädagogische Psychologie für den Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen (LAB) studiert. Welche Module zu belegen sind, wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben.

(7) Der Bereich "Abschlussarbeit" umfasst das Modul Master-Abschlussarbeit (Pflicht, 18 CP M). Die Master-Abschlussarbeit ist im Bereich der Wirtschaftswissenschaft zu erbringen.

(8) Der Bereich "Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik" in der Studienrichtung II umfasst 64 CP und wird nach Maßgabe der fachspezifischen Anhänge zur Studienordnung und zur Prüfungsordnung für folgende Lehramtsstudienfächer studiert:

  • Biologie (LAB)
  • Chemie (LAB)
  • Deutsch (LAB)
  • Englisch (LAB)
  • Französisch (LAB)
  • Mathematik (LAB)
  • Physik (LAB)
  • Evangelische Religion (LAB)
  • Katholische Religion (LAB)
  • Sport (LAB).

Welche Module des allgemeinbildenden Faches zu belegen sind, wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Auf Beschluss des Prüfungsausschusses können weitere Fächer zugelassen werden.

(9) Module werden i. d. R. mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Diese kann in Form schriftlicher oder mündlicher Leistungskontrollen, die auch über mehrere Termine aufgeteilt werden können, in Form von Vorträgen, schriftlichen Ausarbeitungen, elektronischen Überprüfungen oder Kombinationen dieser Varianten erfolgen. Form und Dauer der Modulprüfung werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Bei Kombinationen ist zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung die Gewichtung der Teile anzugeben. Termine für Modulprüfungen sind der/dem Studierenden mindestens 3 Wochen im Voraus bekannt zu geben.

Im Gesamtumfang von maximal 18 CP können Modulprüfungen ohne Benotung abgeschlossen werden. Durchführung und erfolgreicher Abschluss der Modulprüfung sind dann durch die Modulverantwortliche/den Modulverantwortlichen in Form einer schriftlichen Bestätigung zu belegen und an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten. Von den 18 unbenoteten CP ausgenommen ist das Modul Master-Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Modul Seminararbeit.

Die Zulassung zum Modul "Master-Abschlussarbeit" erfolgt im Weiteren gemäß § 20 der Master-Prüfungsordnung.

§ 6 Studienplan und Modulhandbuch

(1) Die Studiendekanin/der Studiendekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan und gibt diesen in geeigneter Form bekannt.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Module, Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen zum Aufbau des Studiums. Das jeweils aktuelle Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen wird im Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Semesters bekannt gegeben.

(3) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und zu den Modulelementen werden im Modulhandbuch beschrieben, das in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Studienordnung geregelt sind, sind der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 7 Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn,
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Master-Prüfungsordnung,
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

(3) Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

III. Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Die Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 232) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 248) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Master-Prüfungsordnung vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) richten.

Saarbrücken, 23. Mai 2014

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber