Fortschrittskontrolle

Regelung der Fortschrittskontrolle nach §6 der Corona Ordnung

Nach §6 der Corona Ordnung finden die Regelungen zur Fortschrittskontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 5 BMRPO für das Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022 sowie das  Sommersemester 2022 keine Anwendung. Dies betrifft die Absätze 8 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge sowie 8 der Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge.

Corona-Ordnung

Konkret bedeutet dies, dass die Fortschrittskontrollen für alle Studierenden der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge (Bachelor und Master), die zum Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022 und zum Sommersemester 2022 immatrikuliert sind/waren, um sechs Semester verschoben werden.

Falls Sie nur zu einem, zwei oder drei der vier Semester immatrikuliert waren, wird die Verschiebung entsprechend angepasst.

Infoblatt

Informationen zur Fortschrittskontrolle der Bachelor- und Masterstudiengänge:

FSK alle Studiengänge

Sollten Sie Fragen zum Thema Fortschrittskontrolle haben, nehmen Sie bitte die Beratungsmöglichkeit in der Sprechstunde bei Herrn Klein wahr.

Hinweis

Die Prüfungsausschüsse der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge haben in ihren Sitzungen vom 16.01.2013 folgenden Beschluss gefasst:

Bei Studierenden, die sich nachweislich vor dem ersten Klausurzeitraum des lfd. Semesters (auch mit Wirkung zum Ende des Semesters) exmatrikulieren, wird keine Fortschrittskontrolle mehr durchgeführt.

  • Nach Vorlage des entsprechenden Nachweises (Exmatrikulationsbescheinigung) im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt wird der Studierende von den Prüfungen im Vipa abgemeldet.
  • Bei Nichtvorlage der entsprechenden Bescheinigung vor dem Klausurzeitraum werden bei "Unentschuldigt gefehlt" Fehlversuche verbucht und § 24 (BWL Bcl.,Ma., WuR Ma., Winfo Bcl.) bzw. §23 (WuR Bcl., WiPäd Bcl. + Ma.) bzw. §25 (Winfo Ma.) bleibt unberührt (Verlust des Prüfungsanspruchs bei 3-maligem Nichtbestehen).

Wird trotz Exmatrikulation an den Prüfungen teilgenommen, wird die FSK selbstverständlich greifen.