FAQ
Anerkennungen von Prüfungsleistungen müssen ab dem Wintersemester 2017/18 beim Zentralen Prüfungssekretariat für das Lehramt beantragt werden. Die Verbuchungen in HISPOS/LSF erfolgen nach dortiger Bearbeitung in den Fächern.
Sollten Sie wegen Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen können, müssen Sie dies unverzüglich per e-Mail dem zuständigen Prüfungssekretariat melden und zeitnah über das Einreichen oder Zusenden eines ärztlichen Attests belegen.
Wichtig: es muss unbedingt die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht attestiert werden, nur das Einreichen einer gelben oder rosa Attestbescheinigung ohne diesen Vermerk kann nicht anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Attest die Unterschrift des Arztes sowie den Praxisstempel trägt.
Vermerken Sie bei der Einreichung bitte Ihre Matrikelnummer, die Prüfung/Prüfungsnummer sowie die/den Dozierende/n, bei dem Sie die Prüfung ablegen sollten.
Gerne können Sie das Attest-Formular des ZPL oder das Attest-Formular des Prüfungssekretariats Bildungswissenschaften verwenden.
Allgemein:
Das Ablegen einer Prüfung setzt grundsätzlich die Einschreibung in den entsprechenden Studiengang voraus. Das gilt für mündliche und schriftliche Prüfungen ebenso, wie für die Berufspraktika (bis zum letzten Praktikumstag) sowie den Tag der Abgabe der Master-Arbeit (als Datum der Erbringung der Prüfungsleistung).
Liegen alle ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen eines Studiums vor, besteht prinzipiell die Möglichkeit zur Exmatrikulation.
Aber:
Die sofortige Exmatrikulation birgt ein gewisses Risiko in sich, da mit dem Tag der Exmatrikulation der Studierendenstatus unmittelbar aufgehoben wird und kein Zugriff mehr auf das Studienkonto besteht.
Tritt dann z. B. im Zuge der Korrektur der Master-Arbeit oder einer anderen Prüfungsleistung ein Problem bei der Bewertung auf, besteht ohne Immatrikulation kein Antrags-, Widerspruchs- oder Wiederholungsrecht mehr.
Die Korrektur ausstehender Prüfungen sowie die Erstellung der Abschlussdokumente setzen aber keine Einschreibung mehr voraus.
Es sollte auf jeden Fall immer vorab abgewogen werden, ob eine sofortige Exmatrikulation angezeigt wird.
Eine automatische Exmatrikulation im laufenden Semester findet nicht statt.
Bitte denken Sie daran, dass nach Exmatrikulation die UdS-Kennung gesperrt bzw. gelöscht wird.
Es wird verwiesen auf UdS-Kennung für Studierende / Promovierende. Es ist daher zwingend erforderlich bei jeglicher Korrespondenz die aktuellen Kontaktdaten anzugeben.
s. unter Attest
Bei einigen Prüfungen besteht die Möglichkeit, den letzten Prüfungsversuch nicht als Klausur sondern als mündliche Prüfung durchzuführen. Dies muss jedoch immer mit der Fachrichtung besprochen werden und ist leider auch nicht für alle Prüfungen möglich.
Nach Entscheidung der Fachrichtung Bildungswissenschaften vom November 2017 ist die Änderung der Prüfungsform im letzten Prüfungsversuch für Lehren und Lernen I, Bildungswissenschaftliche Grundlagen und für Persönlichkeitsentwicklung und Erziehung I zu einer mündlichen Prüfung nicht möglich, alle Prüflinge müssen an den regulären Klausuren zu diesen Vorlesungen teilnehnmen.
Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben, können Sie diese bis zu zweimal wiederholen. Man hat also für jede Prüfung im Studium insgesamt drei Versuche. Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, sollte auf jeden Fall ein Beratungsgespräch wahrnehmen, da für den dritten Prüfungsversuch manches zu beachten ist. Der dritte Prüfungsversuch ist der definitiv letzte. Bei Nichtbestehen ist der Prüfungsanspruch in diesem Modul und im Fach Bildungswissenschaften für das Lehramt, verloren.
Die Anmeldung zu den Prüfungen ist immer über die einzelnen Fächer geregelt.
In den Fächern Bildungswissenschaften und Erdkunde erfolgen die Prüfungsanmeldungen ausschließlich über LSF/POS.
Bitte darauf achten, dass Sie eine Anmeldebestätigung übre LSF erhalten!
Übrigens: Für die Prüfungsanmeldung über LSF/POS werden Ihnen die Anmeldefristen bei jeder Prüfung im LSF angezeigt.
Über alle Schulpraktika (Orientierungspraktikum, Semesterbegleitendes Praktikum und Blockpraktikum) während Ihres Lehramtsstudiums können Sie sich im Zentrum für Lehrerbildung informieren. Dort werden auch die Plätze beantragt und vergeben.
Bei technischen Problemen z.B. bei der Prüfungsanmeldung (bitte aber zunächst die Zulassungsvoraussetzungen beachten!), dem Zugang zu LSF oder Ihrem E-Mail-Account wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Service Desk des IT-Zentrums im Campus Center A4 4 oder schreiben Sie eine E-Mail über das HIZ-Ticket-System.
Die Prüfungsordnung der Fakultät regelt in § 9 grundsätzliches zum Teilzeitstudium. Dort heißt es:
„(1) Zu einem Teilzeitstudium können Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. Studierende eingeschrieben werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehung/Betreuung eines minderjährigen Kindes bzw. mehrerer minderjähriger Kinder, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens 50 % und höchstens 60 % ihrer Arbeitszeit widmen können.
Wird in einem Studiensemester ein Studienvolumen von mehr als 60 % der Credit Points (i.d.R. 18 CP) des entsprechenden Vollzeitstudiums erbracht, so gilt das Semester als Vollzeitstudiensemester. Im Einzelfall wird auf Antrag geprüft, ob bei einer geringen Überschreitung ein Ausgleich z.B. innerhalb eines Studienjahres möglich ist. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes.
- Die Abschluss‐Arbeit ist außer in begründeten Ausnahmefällen in Vollzeit zu erbringen, wenn im vorangegangenen Semester nicht in Teilzeitform studiert wurde. Sollte die Abschlussarbeit in Teilzeit erbracht werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
- Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines besonderen Studien‐, Lehr‐ und Prüfungsangebotes.
- Für Auswirkungen des Teilzeitstudiums auf Bereiche, die außerhalb der Verantwortung der Fakultäten liegen und auf Leistungen, die von außeruniversitären Einrichtungen in Anspruch genommen werden,
- werden keine Verantwortung und keine Haftung übernommen. Die Studierenden sind gehalten, sich darüber rechtzeitig bei den dafür zuständigen Stellen zu informieren.
- Bei Verbleib im Teilzeitstudium ist alle zwei Semester ein Beratungsgespräch bei der für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang zuständigen Beratungseinrichtung durchzuführen.“
Die Immatrikulationsordnung in seiner Fassung vom 13.09.2017 legt in § 11 das Beantragungsverfahren fest. Dort heißt es auszugsweise:
„(2) Der Antrag ist bei dem Prüfungsausschuss, der für den entsprechenden Studiengang zuständig ist, für das unmittelbar folgende Semester zu stellen und gilt für einen bestimmten Studiengang. … Die Teilzeiteinschreibung bzw. Rückmeldung wird durch das Studierendensekretariat der Universität des Saarlandes vollzogen.
(3) Der Antrag für ein Studium in Teilzeit richtet sich auf ein Semester und muss für weitere Semester neu gestellt werden; er wird nur wirksam, soweit die Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs dies zulässt. Andernfalls gilt die Einschreibung bzw. Rückmeldung für ein Vollzeitstudium.“
Für die Beantragung sind erforderlich:
- ein schriftlicher Antrag, der im Prüfungssekreatrait einzureichen ist (nicht elektronisch).
- Dem Antrag müssen Sie entsprechend der Antragsgründe Nachweise beifügen, ohne die wir Ihren Antrag nicht bearbeiten können. Die notwendigen Nachweise finden Sie auf dem Antragsformular. Das unterschriebene Original des Antrag reichen Sie bitte persönlich oder postalisch beim Prüfungssekretariat Ihres Studiengangs ein. Näheres unter: https://www.uni-saarland.de/studieren/teilzeit/antrag-fristen.html
WICHTIG: Der Antrag auf ein Teilzeitsemester ist rechtzeitig im Zuge der regulären Rückmeldefrist zu stellen.
Die Beantragung von sog. Urlaubssemestern ist in der Immatrikulationsordnung in § 9 geregelt. Dort heißt es auszugsweise:
„(1) Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Der Antrag ist in der Regel innerhalb der Rückmeldefrist (…) zu stellen; im Einzelfall unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens am letzten Vorlesungstrag des jeweiligen Semesters. Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen. … Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere
- Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
- Wehr‐ oder Ersatzdienstleistungen, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr oder weitere vergleichbare Dienste,
- Auslandsaufenthalt, der erhebliche Teile der Vorlesungszeit beansprucht,
- Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit beanspruchen,
- Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft,
- Zeiten des Mutterschutzes oder Elternzeit,
- Wahrnehmung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger),
- Vorbereitung und Umsetzung einer Unternehmensgründung,
- ein nachgewiesenes Engagement im Rahmen des Spitzensports.
(3) Studierende können durch Verfügung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten beurlaubt werden, wenn sie an einer Krankheit leiden, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht oder andere erheblich gefährdet. In der Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung festzulegen. Die Gesamtdauer soll 10 Semester nicht überschreiten.
(4) Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Studierenden. Im Falle einer Beurlaubung wegen Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft bleiben die Rechte und Pflichte zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung an der Universität und der Studierendenschaft unberührt. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben jedoch bei der Berechnung der Fachsemester unberücksichtigt.
(5) Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien‐ und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; davon ausgenommen sind insbesondere
- die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
- die Fertigstellung von Studien‐ und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
- die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand sowie
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von studienbedingten Auslandsaufenthalten … .
Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des/der Studierenden über das Vorliegen der Ausnahmen gemäß Nr. 1 bis 4 und kann auf Antrag weitere Ausnahmen gestatten.“
Welche Zulassungsvoraussetzungen gelten, finden Sie in den fachspezifischen Anhängen zu den jeweiligen Studiengängen
Bacherlor- und Masterstudiengänge der Fak. HW Bereich Humanwissenschaften
Lehramtsstudiengänge modularisiert
Nachträgliche Prüfungsanmeldungen (Border Studie-Studierende ausgenommen) sind lt. Prüfungsordnung nicht möglich. Dies bedeutet, dass nur die Studierende an Klausuren, Referaten, Vorträgen… teilnehmen und Hausarbeiten abgeben dürfen, die sich zuvor über LSF dazu angemeldet haben.
Aus diesem Grunde geht der Rat an alle Studierenden, sich gleich zu Beginn ihrer Veranstaltungen über LSF zu allen Prüfungsleistungen anzumelden, dann können fehlende Zulassungsvoraussetzungen oder andere Unregelmäßigkeiten frühzeitig erkannt und eine Teilnahme an den Prüfungen ermöglicht werden. Eine Abmeldung von jeder Prüfung ist bis mindestens 14 Tage vor Prüfungstermin möglich.
Prüfungsan-/Abmeldungen sind erst nach Erhalt einer Bestätigungsmail sicher vollzogen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, unterhalb des Navigationspunktes "Info über angemeldete Prüfungen" zu kontrollieren, ob die An-/Abmeldung korrekt funktioniert hat.