Fragen von A - Z

Abschlussdokumente

Wann werden die Abschlussdokumente erstellt?

Abschlussdokumente (Urkunde, Zeugnis, Transcript of Records sowie Diploma Supplement) werden nach Vorliegen der letzten Prüfungsleistung erstellt. Zur Beantragung schreiben Sie mir bitte eine Email. Bitte teilen Sie mir in dieser mit, ob Sie die Unterlagen abholen möchten (eine Abholung durch Dritte ist bei Vorlage einer Vollmacht ebenfalls möglich) oder ob sie per Post zugesandt werden sollen (dann bitte Angabe Ihrer aktuellen Wohnanschrift, wohin die Unterlagen verschickt werden können).

Die Ausstellung dauert i.d.R. 2 - 3 Wochen nach Eingang der letzten Bewertung im Prüfungssekretariat. Die Vervollständigung der Urkunde kann aufgrund einer zweiten Unterschrift länger dauern.

Sobald Ihre Abschlussdokumente fertig sind, erhalten Sie eine Email von mir.

Beglaubigungen an der UdS Fortschrittskontrolle

Fortschrittskontrollen werden regulär nach dem 2., 4., 6. und 9. Fachsemester des Bachelorstudiums durchgeführt.
Folgende Mindestleistungen sind zu erbringen:
Bachelor

  • nach 2 Semestern 18 CP
  • nach 4 Semestern 60 CP
  • nach 6 Semestern 105 CP
  • nach 9 Semestern 165 CP

Der Verlust des Prüfungsanspruchs droht, wenn zwei Fortschrittskontrollen in Folge verpasst werden oder die doppelte Studienzeit erreicht wurde.

Wenn Sie die in der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge vorgegebenen Leistungsgrenzen nach den entsprechenden Fachsemestern aus nicht von Ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben, können Sie einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Prüfungsausschuss für Bachelorstudiengänge entscheidet dann im Einzelfall, ob eine Verlängerung von einem Semester erteilt werden kann, innerhalb dessen die notwendigen Credit Points dann nachzuweisen sind.

Für einen Antrag werden folgende Unterlagen im Original an den Prüfungsausschuss benötigt:

  • ein unterschriebenes formloses Schreiben mit Begründung
    Aus dem Schreiben muss deutlich und nachvollziehbar hervorgehen, welche Leistungen fehlen, warum diese fehlen und wie und wann diese erbracht werden. Schildern Sie Ihr Anliegen und den Grund für das Versäumnis in der Vergangenheit. Zeigen Sie auf, dass sich die Umstände nun verbessert haben und ein erfolgreiches Weiterstudieren möglich ist. Geben Sie eine positive Abschlussprognose, erklären Sie z. B. warum Sie sich im nächsten Prüfungsversuch dazu in der Lage sehen, die Prüfung doch noch zu bestehen.
  • Nachweise zur Begründung (z. B. ärztliches Attest)

Den Antrag reichen Sie schrifltich (NICHT per E-Mail) beim Prüfungssekretariat Gesellschaftswissenschaftliche Europaforschung - Ausr. Geographie und Politik-Recht-Gesellschaft - der Fakultät HW - Bereich Empirische Humanwissenschaften, Campus B3 1 ein.

Klausureinsicht

Für Prüfungen besteht ein Anspruch auf Einsicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses (s. § 16 Abs. 10). Der Termin der Einsichtnahme kann außerhalb der Monatsfrist liegen. 

Während der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen ist grundsätzlich keine persönliche Anwesenheit des Prüfers oder Modulverantwortlichen erforderlich. Ob während einer Klausureinsicht die Möglichkeit für Rückfragen besteht, entscheidet die aufsichtführende Person vor Ort zu Beginn des Einsichtstermins. Andernfalls können anstehende Fragen gesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. 

 

Leistungsübersicht

Wie bekomme ich einen Nachweis über meine Prüfungsleistungen, z. B. für einen Wechsel in den Masterstudiengang?

Das Prüfungssekretariat erstellt mit  der elektronischen Studien- und Prüfungsverwaltung (LSF) eine „Leistungsbescheinigung“. Es werden immer die aktuellen Daten mit Angabe der Summe der Kreditpunkte und einer Durchschnittsnote ausgegeben. Der Nachweis wird vom Prüfungssekretariat gestempelt und unterschrieben und ist dann für jeden, auch offiziellen, Zweck verwendbar.

Formulare anderer Hochschulen werden i.d.R. nicht ausgefüllt. Alle erforderlichen Daten gehen aus der genannten Übersicht hervor.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Übersicht maximal zweimal pro Semester ausgestellt wird. Bitte reichen Sie keine von Ihnen selbst ausgedruckte Übersichten ein.

Benötigen Sie mehr Exemplare innerhalb des Bewerbungszeitraums, dann können Sie sich die Dokumente beglaubigen lassen.

Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich (NTA) soll eine chancengleiche Teilhabe im Studium sicherstellen und Diskriminierungen vermeiden. Der NTA ist ein Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention (§ 24 Abs. 5 UN-BRK) im Bildungsbereich vorgesehen sind. Der NTA ist der Rechtsanspruch Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung auf eine bedarfsgerechte Anpassung von Studien- und Prüfungsbedingungen. Er soll vorhandene Nachteile aufgrund von Behinderung oder chronischer Erkrankung ausgleichen. Der NTA wird immer individuell und situationsbezogen an die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen angepasst.

Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist in § 15 der PO der Fakultät HW geregelt  § 15 PO Fak HW

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist daher erforderlich und zu beachten:

  • Ein schriftlicher und unterschriebener Antrag an den Prüfungsausschuss bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (nicht elektronisch).
  • Ein aktuelles ärztliches Gutachten mit einer Beschreibung der körperlichen und/oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit aus medizinischer Sicht (s. Abs. 3 oben)
  • Die rechtzeitige Einreichung des Antrags, spätestens aber einen Monat vor dem Prüfungstermin. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann  eine  kürzere Frist gewährt werden

Sie erhalten per Post den Bescheid über die Entscheidung, sobald Ihr Antrag durch den Prüfungsausschuss bearbeitet wurde.

Teilzeitstudium

Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung bei Ihrer Studienfachberatung:

Studienfachberatung Ausrichtung Geographie: Frau Dr. Ines Funk 

Studienfachberatung Ausrichtung Politik-Recht-Gesellschaft: Frau Djamila Jabra und Dr. Martin Ulrich

Infos zum Teilzeitstudium

Urlaubssemester

§ 9 Beurlaubung

(1) Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Der Antrag ist in der Regel innerhalb der Rückmeldefrist (§ 10 Absatz 1) zu stellen; im Einzelfall unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens am letzten Vorlesungstag des jeweiligen Semesters. Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen. Im Falle der Mehrfachimmatrikulation gemäß § 1 Absatz 6 ist eine Beurlaubung für einzelne Studiengänge nicht möglich. Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere

  1.  Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
  2.  Wehr- oder Ersatzdienstzeiten, Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr und weitere vergleichbare Dienste,
  3.  Auslandsaufenthalt, der erhebliche Teile der Vorlesungszeit beansprucht.
  4.  Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit beanspruchen,
  5.  Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft,
  6.  Zeiten des Mutterschutzes oder Elternzeit,
  7.  Wahrnehmung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger),
  8.  Vorbereitung und Umsetzung einer Unternehmensgründung,
  9.  ein nachgewiesenes Engagement im Rahmen des Spitzensports.

(3) Studierende können durch Verfügung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten beurlaubt werden, wenn sie an einer Krankheit leiden, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht oder andere erheblich gefährdet. In der Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung festzulegen. Die Gesamtdauer soll 10 Semester nicht überschreiten. 

(4) Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Studierenden. Im Falle einer Beurlaubung wegen Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft bleiben die Rechte und Pflichten zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung an der Universität und der Studierendenschaft unberührt. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben jedoch bei der Berechnung der Fachsemester unberücksichtigt.

(5) Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich aus; davon ausgenommen sind insbesondere

  1.  die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
  2.  die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
  3.  die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand sowie
  4.  die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von studienbedingten Auslandsaufenthalten nach § 9 Absatz 2 Nr. 3.

Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des/der Studierenden über das Vorliegen der Ausnahmen gemäß Nr. 1 bis 4 und kann auf Antrag weitere Ausnahmen gestatten.

(6) Die Regelungen über die Zahlung von Gebühren und Beiträgen während der Beurlaubung bleiben unberührt.