Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 1. März 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, über das wir Sie nachfolgend informieren möchten.
Der § 27 Absatz 1 BBesG – ÜL Saar (-> regelt das System der Erfahrungsstufen und die Tatbestandsmerkmale für die Berücksichtigung beruflicher Tätigkeiten im Rahmen der Stufenfestsetzung) wurde durch eine Regelung zur Gleichstellung von Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind erweitert. Beamte und Beamtinnen können (sofern Kinderbetreuungszeiten vorliegen) und die aufgrund der bisherigen Regelungen keine Berücksichtigung beim Erfahrungsdienstalter gefunden haben, auf Antrag eine Neuberechnung und -festsetzung ihrer Erfahrungsstufe beantragen. Die neue Stufenfestsetzung gilt rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. März 2020. Die Wahrnehmung des Antragsrechts ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet!
03/24/2020