Vereinbarung Nutzungsüberlassung

Vereinbarung
über die Nutzungsüberlassung einer Laboreinheit im Forschungs- und Verfügungsgebäude 61.4

 

zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes, vertreten durch den Dekan,

–im Folgenden „Fakultät“ genannt –

und

 

Herrn / Frau Professor N.N.

– im Folgenden „Nutzer“ genannt –

 

 

Hierzu vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:

 

§ 1 Objekt

(1)   Die Fakultät überlasst dem Nutzer im Forschungsverfügungsgebäude die Laboreinheit …..…. (exakte Bezeichnung) zur alleinigen Nutzung.

(2)   Die Räume ………. (Aufzählung aller Gemeinschaftsräume)

stehen ihm zur gemeinschaftlichen Nutzung mit allen im Forschungsverfügungsgebäude untergebrachten Nutzern zur Verfügung.

(3)   Das Hausrecht hat der Forschungsdekan inne.

 

 

§ 2 Dauer der Nutzungsüberlassung

(1)   Die Nutzungsüberlassung beginnt am …..

Sie endet am ……

 

 

§ 3 Ansprechpartner

Notwenige Abstimmungen werden durch die Ansprechpartner der Vertragsparteien vorgenommen.

Die Fakultät benennt den Forschungsdekan der Medizinischen Fakultät als Ansprechpartner.

Der Nutzer benennt Herrn / Frau … als Ansprechpartner/in.

 

 

§ 4 Übergabe der Räume

(1)   Zu Beginn der Nutzungsüberlassung wird die o.g. Laboreinheit mit den in Anlage 1 aufgeführten Geräten an den Nutzer übergeben.

(2)   Bei Beendigung der Nutzung ist die Laboreinheit geräumt und nach Durchführung einer Grundreinigung an den Forschungsdekan zu übergeben.

(3)   Hat der Nutzer die Forschungseinheit nach dem in § 2 festgelegten Nutzungende nicht übergeben, so wird die Einheit auf seine Kosten geräumt.

 

 

§ 5 Laufende Kosten

(1)   Der Beitrag zu den laufenden Kosten (Post, Telefon, Wartung etc.) beträgt 2.000 € pro Laboreinheit und Jahr.

(2)   Die Kosten werden zum Beginn der Nutzungsüberlassung fällig und müssen bis spätestens einen Monat nach diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Forschungsdekans, ………..,  eingegangen sein.

 

 

§ 6 Haftung

Der Nutzer haftet für alle von ihm und seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder fahrlässig herbeige­führten Sachschäden in der überlassenen Laboreinheit sowie den gemeinschaftlich genutzten Räumen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.

 

 

 

Homburg,                                                                                                    Homburg,

Für die Medizinischen Fakultät                                                                     Der Nutzer

der Universität des Saarlandes

 

 

 

Der Dekan                                                                                                  Prof. Dr.

Prof. Dr. Michael D. Menger